Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume 
aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen Lande 
einen Wohnsitz zu haben; 
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines frem- 
den, d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates: 
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im 
Großherzogthume haben, und 
b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Großher= 
zogthume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen; 
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus einer Großherzoglichen Hofkasse: 
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Wohnsitz im Reichsgebiete 
ihren Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen, 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsorts; 
Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger 
Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den Kassen von 
inländischen Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossenschaften und Sparkassen, sowie aus den als 
öffentliche Kassen anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschafts- 
kassen: · 
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne 
Wohnsitz im deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letz- 
teren nehmen, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit 
des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt ge- 
nommen haben, und 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsortes; 
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines 
anderen Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer,
	        
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