b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume
aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen Lande
einen Wohnsitz zu haben;
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines frem-
den, d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates:
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im
Großherzogthume haben, und
b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Großher=
zogthume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen;
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus einer Großherzoglichen Hofkasse:
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Wohnsitz im Reichsgebiete
ihren Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen,
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent-
haltsorts;
Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger
Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den Kassen von
inländischen Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirth-
schaftsgenossenschaften und Sparkassen, sowie aus den als
öffentliche Kassen anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschafts-
kassen: ·
a) von den unter 3. bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne
Wohnsitz im deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letz-
teren nehmen, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit
des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt ge-
nommen haben, und
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent-
haltsortes;
. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines
anderen Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer,