Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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pflichtet. Außerdem haben für dieselbe einzustehen (§ 17 des neurevidirten 
Gesetzes vom 10. September 1883): 
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen, 
welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauch- 
berechtigte, demnach z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des 
Vermögens seiner Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, welche 
den Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen; 
bei dergleichen Einkommen aus Vermögen, welches unter vormund- 
schaftlicher Verwaltung steht und keinem Nieß brauche unter- 
liegt, möge es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem 
Verschwender, einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde 
unter Pflegschaft stehenden gehören — der Vormund oder Kurator; 
bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs- 
masse oder einer anderen erwerbsfähigen Vermögensmasse ist, der 
Verwalter der Konkurs= oder Vormögensmasse; 
bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden 
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Gesell- 
schaften u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände, und zwar als 
Gesammtschuldner. 
Die Anmeldung hat nach Mark und Pfeunnigen (Reichsmünze) zu 
erfolgen. 
Es sind das Diensteinkommen und die ständigen Vergütungen nicht blos 
der definitv Angestellten, sondern auch der nur provisorisch und auf 
Widerruf angenommenen Reichs-, Staats-, Hof= und anderer öffentlicher 
Diener, ingleichen der Gerichts-Assessoren, der im Vorbereitungsdienste 
stehenden Referendare, Rechnungsamts-Accessisten, Forstgehülfen, Prakti- 
kanten, der Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, ferner jeder 
Dienstbezug aus den Kassen von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschafts- 
genossenschaften und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen 
anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen, namentlich auch 
das Einkommen, welches Haupt- oder Unter-Agenten, sei es unmittelbar 
aus den Kassen der auf Aktien gegründeten Versicherungsgesellschaften 
(§ 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 10. September 1883) oder aus dritter 
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