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pflichtet. Außerdem haben für dieselbe einzustehen (§ 17 des neurevidirten
Gesetzes vom 10. September 1883):
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen,
welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauch-
berechtigte, demnach z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des
Vermögens seiner Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, welche
den Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen;
bei dergleichen Einkommen aus Vermögen, welches unter vormund-
schaftlicher Verwaltung steht und keinem Nieß brauche unter-
liegt, möge es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem
Verschwender, einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde
unter Pflegschaft stehenden gehören — der Vormund oder Kurator;
bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-
masse oder einer anderen erwerbsfähigen Vermögensmasse ist, der
Verwalter der Konkurs= oder Vormögensmasse;
bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Gesell-
schaften u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände, und zwar als
Gesammtschuldner.
Die Anmeldung hat nach Mark und Pfeunnigen (Reichsmünze) zu
erfolgen.
Es sind das Diensteinkommen und die ständigen Vergütungen nicht blos
der definitv Angestellten, sondern auch der nur provisorisch und auf
Widerruf angenommenen Reichs-, Staats-, Hof= und anderer öffentlicher
Diener, ingleichen der Gerichts-Assessoren, der im Vorbereitungsdienste
stehenden Referendare, Rechnungsamts-Accessisten, Forstgehülfen, Prakti-
kanten, der Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, ferner jeder
Dienstbezug aus den Kassen von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschafts-
genossenschaften und Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen
anerkannten Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen, namentlich auch
das Einkommen, welches Haupt- oder Unter-Agenten, sei es unmittelbar
aus den Kassen der auf Aktien gegründeten Versicherungsgesellschaften
(§ 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 10. September 1883) oder aus dritter
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