Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen hiervon zur Versteuerung an- 
zumelden. 
Es wird besonders hervorgehoben und darauf aufmerksam gemacht, daß 
Renten von verzinslichen Kapitalien und Gewinnantheile von Aktien 
ihrem vollen Betrage nach zur Versteuerung anzumelden sind und daß 
es nicht mehr gestattet ist, höhere als fünfprozentige Zinsrenten und 
Gewinnantheile nur mit fünf Prozent vom Neunwerthe der Kapitale an- 
zumelden (§ 24 des Gesetzes vom 10. September 1883). 
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleich- 
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre bezogene 
Abwurf zu Grunde zu legen. Bei Loosen zu Lotterieanleihen ist der 
planmäßige Zinsfuß, ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen erst bei der 
Aunsloosung des Kapitals mit diesem gezahlt werden, dagegen auch ohne 
Rücksicht auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung zu verzeichnen. 
Es genügt jedoch, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes ein solcher mit 
vier Prozent eingestellt wird (§ 26 des Gesetzes vom 10. September 1883). 
Wenn eine neue Anmeldung an Stelle der früheren treten und 
letztere außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Anmeldung 
ausdrücklich und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Anmel- 
dung neben der neuen fortbesteht und die neue Anmeldung als Nach- 
trag zu der früheren gilt. 
Jeder neue Erwerb eines anmeldungspflichtigen Einkommens, und jede 
Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen eintritt, ist in gleicher Weise, 
wie beim Beginne der bevorstehenden Finanz-Periode bis zum 15. Ja- 
nnar 1890 auch ferner im Laufe derselben zu Anfang desjenigen mit 
dem 1. Juli bezüglich 1. Jannar beginnenden Halbjahres, an dessen 
erstem Tage der Stenerpflichtige sich im Rechte des Bezugs jenes neuen 
oder veränderten Einkommens befindet, spätestens bis zum 15. Juli, be- 
ziehungsweis bis zum 15. Jannar (§ 15 des neurevidirten Gesetzes vom 
10. September 1883) bei Vermeidung der in den 88 16 und 79 des- 
selben Gesetzes bestimmten Strafen und Nachtheile anzumelden. 
Einer neuen Anmeldung aumeldungspflichtigen Einkommens jeder Art be- 
darf es dagegen nicht, wenn solches bereits mit dem vollen Betrage ver- 
stenert wird, und eine Veränderung rücksichtlich desselben nicht 
eingetreten ist. 
1889 49
	        
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