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haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen hiervon zur Versteuerung an-
zumelden.
Es wird besonders hervorgehoben und darauf aufmerksam gemacht, daß
Renten von verzinslichen Kapitalien und Gewinnantheile von Aktien
ihrem vollen Betrage nach zur Versteuerung anzumelden sind und daß
es nicht mehr gestattet ist, höhere als fünfprozentige Zinsrenten und
Gewinnantheile nur mit fünf Prozent vom Neunwerthe der Kapitale an-
zumelden (§ 24 des Gesetzes vom 10. September 1883).
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleich-
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre bezogene
Abwurf zu Grunde zu legen. Bei Loosen zu Lotterieanleihen ist der
planmäßige Zinsfuß, ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen erst bei der
Aunsloosung des Kapitals mit diesem gezahlt werden, dagegen auch ohne
Rücksicht auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung zu verzeichnen.
Es genügt jedoch, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes ein solcher mit
vier Prozent eingestellt wird (§ 26 des Gesetzes vom 10. September 1883).
Wenn eine neue Anmeldung an Stelle der früheren treten und
letztere außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Anmeldung
ausdrücklich und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Anmel-
dung neben der neuen fortbesteht und die neue Anmeldung als Nach-
trag zu der früheren gilt.
Jeder neue Erwerb eines anmeldungspflichtigen Einkommens, und jede
Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen eintritt, ist in gleicher Weise,
wie beim Beginne der bevorstehenden Finanz-Periode bis zum 15. Ja-
nnar 1890 auch ferner im Laufe derselben zu Anfang desjenigen mit
dem 1. Juli bezüglich 1. Jannar beginnenden Halbjahres, an dessen
erstem Tage der Stenerpflichtige sich im Rechte des Bezugs jenes neuen
oder veränderten Einkommens befindet, spätestens bis zum 15. Juli, be-
ziehungsweis bis zum 15. Jannar (§ 15 des neurevidirten Gesetzes vom
10. September 1883) bei Vermeidung der in den 88 16 und 79 des-
selben Gesetzes bestimmten Strafen und Nachtheile anzumelden.
Einer neuen Anmeldung aumeldungspflichtigen Einkommens jeder Art be-
darf es dagegen nicht, wenn solches bereits mit dem vollen Betrage ver-
stenert wird, und eine Veränderung rücksichtlich desselben nicht
eingetreten ist.
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