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wurde, oder dasselbe den Kontrolorganen der Aufschlagverwaltung auf
Anfordern nicht vorlegen.“
III. Dem erwähnten Artikel ist unter Ziffer 12 beizufügen:
„12. den Vorschriften zuwiderhandeln, die hinsichtlich der Anmel-
dung und Kontrole des mit dem Anspruch auf Malzaufschlagrückvergütung
ausgehenden Bieres erlassen sind, insoferne hiedurch nicht eine im
Artikel 77 vorgesehene Uebertretung begangen wurde."
Artikel V.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1890 im Vordergericht Ostheim,
d. h. in dem Bezirke des Amtsgerichts Ostheim, mit Ausnahme des Ortes
Melpers, mit der Maßgabe in Wirksamkeit, daß die Einreihung der in der
Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1889 nen entstandenen aufschlag-
pflichtigen Geschäfte unter die Bestimmungen des zweiten oder dritten Ab-
satzes des Artikel 1 durch die Aufschlagverwaltung erfolgt.
Das Staats-Ministerium ist ermächtigt, die zur Ausführung der gegen-
wärtigen Verordnung erforderlichen Verfügungen zu erlassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 23. Dezember 1889.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
120) Höchste Verordnung, den Malzaufschlag im Vordergerichte Ostheim betreffend, vom
28. Dezember 1889. "
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Im Anschluß an Unsere Verordnung vom 23. d. Mts. und an eine für
das Königreich Bayern erlassene Königliche Verordnung, den Vollzug des Ge-