Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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setzes über den Malzaufschlag betreffend, vom 14. d. Mts., verordnen Wir auf 
Grund des Artikel 7 des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843, betreffend die 
Zoll- und Handelsverhältnisse, desgleichen die Besteuerung der inneren Erzeug— 
nisse im Vordergerichte Ostheim, für dieses d. i. für den Bezirk des Amts- 
gerichts Ostheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers, was folgt: 
§ 1. 
Die Uebergangsabgabe beträgt vom Hektoliter Bier 3 Mark 25 Pf. und 
vom Hektoliter des zur Bier= oder Essigbereitung bestimmten, geschrotenen 
Malzes 6 Mark 50 Pf. 
82. 
An Malzaufschlag-Rückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen aus- 
gehende Bier wird vorbehaltlich der Bestimmungen in §#3 geleistet: 
a) für Braunbier 2 Mark 60 Pf., 
b) für Weißbier 1 Mark 
vom Hektoliter. 
§ 3. 
Werden aus einer dem Zuschlage unterliegenden Braustätte (Artikel l 
Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1889, den Malzaufschlag betreffend) 
innerhalb je eines Jahres mehr als 12 000 Hektoliter Braunbier ausgeführt, 
so beträgt die Malzaufschlag-Rückvergütung für die dieser Menge folgenden 
48000 Hektoliter je 2 Mark 75 Pf. und für das die Menge von 
60000 Hektoliter überschreitende Bier je 2 Mark 85 Pf. vom Hektoliter. 
Gelangt dagegen aus einer dem ermäßigten Steuersatze unterliegenden 
Braustätte (Artikel 1 Absatz 3 und 4 a. a. O.) Braunbier zur Ausfuhr, so 
wird an Rückvergütung für die ersten innerhalb je eines Jahres ausgeführten 
2400 Hektoliter der Betrag von je 2 Mark 10 Pf. gewährt. 
84. 
In den Ausfuhranmeldungen über Braunbier ist vom Ausführenden 
(Brauer, Wirth, Händler, Spediteur, Agent u. s. w.) der in Anspruch ge- 
nommene Rückvergütungssatz anzugeben. Wird ein höherer Satz als jener zu 
2 Mark 10 Pf. vom Hektoliter beansprucht, so hat der Ausführende in der 
Anmeldung auch die Braustätte zu bezeichnen, aus welcher das Bier stammt.
	        
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