Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

271 
Betriebsverhältnissen nicht mehr als 6000 hl beträgt (Artikel V Ab- 
satz 1 des Gesetzes). 
Endlich haben die obigen Sätze bei allen nachstehend unter B a, b und 
Schlußsatz erwähnten Betriebsstätten nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem 
der Malzverbrauch 5000 hl oder weniger betragen hat, auf vorgängiges An- 
suchen des Betheiligten vom Beginne des jeweils nächstfolgenden Jahres ab 
zur Anwendung zu gelangen (Artikel I Absatz 4 des Gesetzes). Diese Be- 
günstigung darf jedoch den im IV. Quartal 1889 neu entstandenen und später 
noch neu entstehenden aufschlagpflichtigen Geschäften nicht gewährt werden. 
Als „neu entstandene“ aufschlagpflichtige Geschäfte im Sinne der Be- 
stimmungen in Artikel VAbsatz 1 des Gesetzes (vergl. zu b oben) sind auch 
die während der ersten neun Monate des Jahres 1889 in der Herstellung 
begriffenen Betriebsstätten d. h. jene Betriebsstätten zu erachten, bezüglich deren 
entweder die baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung spätestens am 30. Sep- 
tember 1889 erfolgt war, oder bezüglich deren die Arbeiten zur Erbauung 
der Gebäude bezw. Keller oder die Lieferung der Maschinen 2c. durch vor dem 
1. Oktober 1889 abgeschlossene bindende Verträge begeben waren. Wenn 
eine bereits vorhandene Branerei 2c. zwar im Jahre 1888 nicht betrieben, 
jedoch in den ersten neun Monaten des Jahres 1889 entweder wieder in 
Betrieb gesetzt oder doch wenigstens zum Zwecke des Betriebsbeginnes wieder 
hergestellt wurde (vgl. den vorhergehenden Satz), so ist auch ein solches Ge- 
schäft als ein „neu entstandenes“ im obigen Sinne zu erachten. In allen 
diesen Fällen findet der ermäßigte Stenersatz von 5 —“ Anwendung, wenn die 
Voraussetzung unter b oben gegeben ist. 
Kommunbrauberechtigte genießen die Stenerermäßigung, gleichviel, ob 
dieselben in der Zeit vom 1. Januar 1888 bis mit 30. September 1889 gebraut 
haben oder nicht, soferne nur das treffende Kommunbranhaus im Jahre 1888 
überhaupt in Betrieb gesetzt war und soferne der Malzverbrauch desjenigen 
Betriebsjahres, in welchem der Betheiligte sein Braurecht zum letztenmale aus- 
übte, 6000 hl nicht überstiegen hat. 
Sollten in den oben unter Absatz 2 a und b, dann Absatz 3 bezeichneten 
Fällen in einem Jahre mehr als 7000 hl Malz in einer Betriebsstätte bezw. 
von einem Kommunbrauer verarbeitet werden, so ist für die dieser Malz- 
menge folgenden 3000 hl Malz noch der Satz von 6 — anzuwenden, während 
für den allenfallsigen weiteren Malzbedarf die unter B Ziffer 2 und 3 an-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.