Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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(123) III. Bei dem bevorstehenden Beginne der neuen Finanzperiode für die 
Jahre 1890, 1891 und 1892 wird hiermit auf die Vorschrift in § 6 der 
Ausführungsverordnung vom 13. Oktober 1883 noch besonders hingewiesen, 
wonach die sämmtlichen Großherzoglichen Staats= und Hofkassen, ingleichen 
die Kassen der Gemeinden, Kirchen, der vom Staate anerkannten Religions= 
gesellschaften, der öffentlichen Schulen, Stiftungen, der Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Sparkassen, der eingetragenen Erwerbs= und 
Wirthschaftsgenossenschaften, sowie die Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen 
zur Herbeiführung einer Kontrole über richtig erfolgte Anmeldung von Dienst- 
einkommen vollständige Verzeichnisse aller von ihnen zu zahlenden anmeldungs- 
pflichtigen Bezüge bis zum 8. Januar 1890 und die in dieser Beziehung 
ferner etwa vorkommenden Veränderungen (Ab= und Zugänge) — nicht aber 
auch Ausfallscheine — halbjährlich, jedesmal spätestens bis zum 8. Juli und 
bis zum 8. Januar den betreffenden Rechnungsämtern und Steuerlokalkom- 
missionen zu übersenden haben. 
Weimar, den 23. Dezember 1889. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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