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(123) III. Bei dem bevorstehenden Beginne der neuen Finanzperiode für die
Jahre 1890, 1891 und 1892 wird hiermit auf die Vorschrift in § 6 der
Ausführungsverordnung vom 13. Oktober 1883 noch besonders hingewiesen,
wonach die sämmtlichen Großherzoglichen Staats= und Hofkassen, ingleichen
die Kassen der Gemeinden, Kirchen, der vom Staate anerkannten Religions=
gesellschaften, der öffentlichen Schulen, Stiftungen, der Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Sparkassen, der eingetragenen Erwerbs= und
Wirthschaftsgenossenschaften, sowie die Kranken= und Berufsgenossenschaftskassen
zur Herbeiführung einer Kontrole über richtig erfolgte Anmeldung von Dienst-
einkommen vollständige Verzeichnisse aller von ihnen zu zahlenden anmeldungs-
pflichtigen Bezüge bis zum 8. Januar 1890 und die in dieser Beziehung
ferner etwa vorkommenden Veränderungen (Ab= und Zugänge) — nicht aber
auch Ausfallscheine — halbjährlich, jedesmal spätestens bis zum 8. Juli und
bis zum 8. Januar den betreffenden Rechnungsämtern und Steuerlokalkom-
missionen zu übersenden haben.
Weimar, den 23. Dezember 1889.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.