Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Staatsbeamten zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen 
lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen 
überlassen.“ 
die nachstehenden Festsetzungen getroffen: 
1 
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung 
in das Heer oder den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder, 
sofern sie in ihrer Civilstellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten, kommen 
folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1. Jedem mit Gehalt oder Jahresremuneration angestellten Staatsbeamten 
bleibt während des Kriegsdienstes seine Civilstelle gewahrt. 
2. Den mit Gehalt oder Jahresremuneration angestellten Staatsbeamten 
sowie den gegen feste Monats= oder Wochenbezüge beschäftigten Hilfsbeamten 
wird während der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen 
unverkürzt fortgewährt. 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören die mit der Stelle oder 
Beschäftigung verbundenen baaren Bezüge (Gehalt, Remuneration u. s. w.) 
Orts-, Stellen-, Funktions= und andere persönliche Zulagen der bestallungs- 
mäßig oder nachträglich von der Anstellungsbehörde festgesetzte Werth der 
freien Dienstwohnung (Heizung und Beleuchtung), sofern nicht letztere selbst 
fortgewährt wird, pensionsfähiges Einkommen aus einem Nebenamte und der 
pensionsfähige Betrag solcher Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend 
und fallend sind. Der letztere Betrag ist für die Dauer des Kriegsdienstes 
in monatlichen Raten am Ersten jeden Monats im Voraus zu gewähren. 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräsentations= und 
Dienstaufwandsgelder sowie die sogenannten Mankogelder der Kassenbeamten 
nicht gerechnet. 
3.Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Be- 
amten der Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher 
sieben Zehntel der Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Civildienstein- 
kommen angerechnet. Das Diensteinkommen eines Unteroffiziers in einer vakanten 
Lieutenantsstelle gilt nicht als Offiziersbesoldung.
	        
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