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Staatsbeamten zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen
lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen
überlassen.“
die nachstehenden Festsetzungen getroffen:
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Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung
in das Heer oder den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder,
sofern sie in ihrer Civilstellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten, kommen
folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1. Jedem mit Gehalt oder Jahresremuneration angestellten Staatsbeamten
bleibt während des Kriegsdienstes seine Civilstelle gewahrt.
2. Den mit Gehalt oder Jahresremuneration angestellten Staatsbeamten
sowie den gegen feste Monats= oder Wochenbezüge beschäftigten Hilfsbeamten
wird während der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen
unverkürzt fortgewährt.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören die mit der Stelle oder
Beschäftigung verbundenen baaren Bezüge (Gehalt, Remuneration u. s. w.)
Orts-, Stellen-, Funktions= und andere persönliche Zulagen der bestallungs-
mäßig oder nachträglich von der Anstellungsbehörde festgesetzte Werth der
freien Dienstwohnung (Heizung und Beleuchtung), sofern nicht letztere selbst
fortgewährt wird, pensionsfähiges Einkommen aus einem Nebenamte und der
pensionsfähige Betrag solcher Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend
und fallend sind. Der letztere Betrag ist für die Dauer des Kriegsdienstes
in monatlichen Raten am Ersten jeden Monats im Voraus zu gewähren.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräsentations= und
Dienstaufwandsgelder sowie die sogenannten Mankogelder der Kassenbeamten
nicht gerechnet.
3.Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Be-
amten der Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher
sieben Zehntel der Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Civildienstein-
kommen angerechnet. Das Diensteinkommen eines Unteroffiziers in einer vakanten
Lieutenantsstelle gilt nicht als Offiziersbesoldung.