Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande 
Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unter- 
stützungsverbindlichkeit gewährt, oder hat derselbe die Bewirthschaftung eines 
Dienstlandes fortzuführen, so findet für die Dauer seiner Abwesenheit aus dem 
Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als das Civildiensteinkommen 
und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag von 3600 Mark 
jährlich übersteigen. Freie Dienstwohnungen werden hierbei stets zum bestallungs- 
mäßigen oder nachträglich von der Anstellungsbehörde festgesetzten Betrage an- 
gerechnet. Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginn 
derjenigen Monatshälfte, mit welcher das Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch 
nicht vor Beginn des Monats, in welchem der Abgang aus dem Wohnorte 
erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, in welchem die Rückkehr in 
den Wohnort stattfindet. 
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind 
Ehefrau, Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflegekinder 
zu verstehen. 
Beamten, welche als obere Beamte der Militär-Verwaltung in immobilen 
Stellen Verwendung finden, wird die mit drei Zwanzigsteln oder drei Zehnteln 
des Friedens-Maximalgehalts zahlbare Zulage nicht angerechnet. 
4. Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder 
auf Wartegeld stehende Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Warte- 
gelder Anwendung. 
Die unter Nr. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur 
insoweit statt, als sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension oder 
das Wartegeld zusammen das vor der Pensionirung oder Stellung auf Warte- 
geld bezogene Civildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende 
Anrechnung tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2 der Nr. 3, sofern das 
frühere Civildiensteinkommen 3600 Mark oder weniger betragen hat, nur in 
dem daselbst vorgesehenen geringeren Umfange ein. 
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgeld aber nur vorübergehend 
beschäftigten Staatsbeamten soll bei ihrem Rücktritt in den Civildienst eine 
Beschäftigung möglichst gegen Entgelt gewährt werden. 
6. Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden 
Rechte und Vortheile gewahrt. Den im Vorbereitungsdienst für den Groß- 
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