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Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande
Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unter-
stützungsverbindlichkeit gewährt, oder hat derselbe die Bewirthschaftung eines
Dienstlandes fortzuführen, so findet für die Dauer seiner Abwesenheit aus dem
Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als das Civildiensteinkommen
und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag von 3600 Mark
jährlich übersteigen. Freie Dienstwohnungen werden hierbei stets zum bestallungs-
mäßigen oder nachträglich von der Anstellungsbehörde festgesetzten Betrage an-
gerechnet. Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginn
derjenigen Monatshälfte, mit welcher das Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch
nicht vor Beginn des Monats, in welchem der Abgang aus dem Wohnorte
erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, in welchem die Rückkehr in
den Wohnort stattfindet.
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind
Ehefrau, Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflegekinder
zu verstehen.
Beamten, welche als obere Beamte der Militär-Verwaltung in immobilen
Stellen Verwendung finden, wird die mit drei Zwanzigsteln oder drei Zehnteln
des Friedens-Maximalgehalts zahlbare Zulage nicht angerechnet.
4. Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder
auf Wartegeld stehende Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Warte-
gelder Anwendung.
Die unter Nr. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur
insoweit statt, als sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension oder
das Wartegeld zusammen das vor der Pensionirung oder Stellung auf Warte-
geld bezogene Civildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende
Anrechnung tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2 der Nr. 3, sofern das
frühere Civildiensteinkommen 3600 Mark oder weniger betragen hat, nur in
dem daselbst vorgesehenen geringeren Umfange ein.
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgeld aber nur vorübergehend
beschäftigten Staatsbeamten soll bei ihrem Rücktritt in den Civildienst eine
Beschäftigung möglichst gegen Entgelt gewährt werden.
6. Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden
Rechte und Vortheile gewahrt. Den im Vorbereitungsdienst für den Groß-
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