Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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wendung derselben auf das Leben einen Fortschritt seit der ersten 
Prüfung erkennen lassen muß; 
/5) der ausführliche Entwurf einer Katechese über einen Spruch, be- 
züglich einen Abschnitt der Bibel oder des Katechismus mit Aus- 
arbeitung eines Theils in Frage und Antwort. Gefordert wird auch 
hier eine größere formale Gewandtheit, eine erschöpfendere inhaltliche 
Behandlung und eine reichere praktische Verwerthung des Textes, 
als bei der ersten Prüfung. 
b) Unter Aussicht sind Arbeiten zu fertigen aus den Gebieten 
4-) und 6) der praktischen alttestamentlichen und neutestament- 
lichen Exegese, 
7) der Homiletik, 
0) der Katechetik und Pädagogik. 
Bezüglich dieser Arbeiten gelten dieselben Bestimmungen, wie für die 
unter Aufsicht zu fertigenden Arbeiten der ersten Prüfung. 
5. Gegenstände der mündlichen Prüfung, welche nicht öffentlich ist, sind: 
a) alttestamentliche Exegese; 
b) neutestamentliche Exegese. 
In beiden Fächern wird sich die Prüfung sowohl auf die wissenschaft- 
lichen, als auf die praktischen Aufgaben der Exegese, und zwar auf die letzteren 
in vorwiegendem Maße, erstrecken. 
c) Homiletik. 
Gefordert wird die Bekanntschaft mit der Theorie dieser Disziplin, mit 
der Geschichte der Predigt und mit den hervorragendsten Erscheinungen auf 
dem Gebiete der Predigtlitteratur. 
d) Katechetik und Pädagogik. 
Gefordert wird die Bekanntschaft mit der Theorie und Geschichte beider 
Disziplinen, mit den lutherischen Katechismen, mit Gang und Methode des 
Landeskatechismus und den in dieser Beziehung gegebenen Unterweisungen, mit 
den hauptsächlichsten pädagogischen und katechetischen Systemen, insbesondere 
der Nenzeit. 
1889 8
	        
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