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([22]) Zufolge eines Personalwechsels hat das unterzeichnete Präsidium für
die erstinstanzliche Verhandlung und Entscheidung derjenigen Rechtsangelegen-
heiten des Landesherru und der Mitglieder der landesherrlichen Familie, welche
nach Bestimmung der Gesetze an sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amts-
richters unterfallen würden, auf Grund des § 7 des Ausführungsgesetzes vom
20. März 1879 zu dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
den Großherzoglichen Landgerichtsdirektor Andreae als Kommissar
und für den Fall der Verhinderung
den Großherzoglichen Landgerichtsrath Stichling als regelmäßigen
Stellvertreter desselben
bestellt.
Wir bringen solches zur allgemeinen Kenntniß unter dem Hinzufügen,
daß eine etwaige spätere Aenderung in der Person des Kommissars oder dessen
Stellvertreters besonders bekannt gemacht werden wird.
Weimar, den 6. März 1889.
Das Präsidium
des Großherzoglich Sächsischen Landgerichts.
Dr. Hildebrandt.
([231 Das 5. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 1844 Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für
das Etatsjahr 1889/90, vom 4. März 1889; unter
„ 1845 Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der
Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisen-
bahnen, vom 4. März 1889; unter
„ 1846 Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der
Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb preußischer
Grenzbezirke, vom 26. Februar 1889; unter
„ 1847 Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der
Scheidemünzen der Frankeuwährung innerhalb des württembergi-
schen Grenzbezirkes, vom 26. Februar 1889.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.