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26|] II. Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraumes, auf dessen Dauer die
dermaligen Mitglieder des Bezirksausschusses gewählt sind, bevorsteht, so wird die
Vornahme der deshalb erforderlichen neuen Wahlen in Gemäßheit des Gesetzes
vom 9. Mai 1853 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hiermit ange-
ordnet und es werden insbesondere die Großherzoglichen Rechnungsämter und
Steuerlokalkommissionen auf die Vorschriften des siunngemäß zur Anwendung
kommenden Gesetzes vom 6. April 1852 über die Wahl der Landtagsabgeord-
neten wegen Anfertigung der Zusammenstellung der Namen Derjenigen, welche
aus inländischem Grundbesitz (zweite Abtheilung der Steuerrolle) ein jährliches
Einkommen von wenigstens Dreitausend Mark versteuern, bezüglich Derjenigen,
welche mit einem Jahreseinkommen von wenigstens dreitausend Mark aus
anderen Quellen als dem Grundbesitz zur ersten und dritten Abtheilung der
Steuerrolle eingezeichnet sind und wegen Abgabe der gedachten Zusammen-
stelungen an die Großherzoglichen Bezirksdirektoren, sowie auf die Bestimmung
des Nachtragsgesetzes vom 19. August 1884 wegen Nichtberücksichtigung der
von dem Gesammteinkommen der fraglichen Stenerpflichtigen geeignetenfalls
in Abzug gebrachten Schuldzinsen bei Aufstellung der ebengedachten Verzeich-
nisse hierdurch hingewiesen.
Weimar, den 26. März 1889.
Großherzoglich Siächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(27) III. Daß von der Direktion der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft von
New-York „The Mutual“ an Stelle des Hofbuchhändlers Joh. Bacmeister
zu Eisenach, bisherigen Hauptagenten derselben, der Brandmeister Hermann
Goldner daselbst zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden
ist, wird unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 13. De-
zember 1888 (Regierungs-Blatt Seite 168) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
zebracht.
Weimar, den 26. März 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokenius.