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nicht
definitiv angestellten Lehrern oder wenn Lehrerinnen nicht das volle Stell-
einkommen gewährt wird, den Ortsschulkassen insoweit zu, als sie nicht in
Zuschüssen aus Staatsmitteln bestehen.
1
3.
II.
Die Vorschrift im 8 48, Ziffer 9 des Volksschulgesetzes kommt in Wegfall.
III.
Der § 62 des Volksschulgesetzes erhält folgende Fassung:
862.
Die finanzielle Beihilfe des Staates besteht darin, daß aus Staatsmitteln:
. den Schulgemeinden zur Aufbringung ihrer Schulbedürfnisse jährliche
Zuschüsse von je 100 —¾ für jede Schulstelle, bezüglich soweit es sich
um Gemeinden handelt, die mit Gemeinden benachbarter Staaten zu-
sammengeschult sind, von entsprechenden Theilbeträgen nach Festsetzung
der obersten Schulbehörde geleistet;
. da, wo die Gemeinden nach dem Ausspruche des Bezirksausschusses zu
dürftig sind, um die Last selbst und allein tragen zu können,
a) die Lehrer-Besoldung bis auf den gesetzlichen Minimalbetrag erhöht,
b) die Kosten des gesonderten Unterrichts eines Kindes (88§ 8, 48,
Ziffer 6),
c) die Kosten der Stellvertretung erkrankter oder sonst behinderter
Lehrer (§§ 22, 48, Ziffer 8) getragen, sowie
d) zum Neubau und zur Unterhaltung der Schulhänser und Schul-
lehrerwohnungen innerhalb der Grenzen der dazu verfassungsmäßig
bewilligten Mittel Unterstützungen gewährt werden;
zur Erreichung der gesetzlichen Alterszulagen der Lehrer dasjenige zu-
geschossen wird, was die Stelldotationen noch ungedeckt lassen;
4. den Lehrern an besonders entbehrungsreichen Orten Ortszulagen inner-
5.
halb der Grenzen der dafür verfassungsmäßig bewilligten Mittel (8 33)
gewährt;
die gesetzlichen Pensionen und Wartegelder der Lehrer bestritten und