Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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LUebereinkommen der deutschen Staatsregierungen, 
betreffend die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, bezw. Real- 
gymnasien (Realschulen I. Ordnung) ausgestellten Reifezeugnisse. 
81. 
1. Das Reifezeugniß, welches ein Angehöriger des Deutschen Reichs an 
einem Gymnasium oder einem Realgymnasium (einer Realschule J. Ordnung) 
irgend eines deutschen Staats als Schüler der Anstalt (vergl. 8 3) er— 
worben hat, gewährt in jedem einzelnen Bundesstaat diejenigen Berechtigungen, 
welche mit dem Reifezeugniß eines dem letzteren Staate angehörenden Gymna- 
siums bezw. Realgymnasiums (Realschule I. Ordnung) verbunden sind. 
2. In Anbetracht des Unterschiedes, welcher im Königreich Württem- 
berg bezüglich des Lehrplanes und der dadurch bedingten Berechtigungen der 
Realgymnasien im Vergleich zu denen der übrigen deutschen Staaten be- 
steht, werden im Königreich Württemberg dem Reifezengniß von einem Real- 
gymnasium (Realschule I. Ordnung) eines anderen deutschen Staats nur die- 
jenigen Berechtigungen zuerkannt, welche mit demselben in demjenigen Staate 
verbunden sind, welchem das das Reifezeugniß ausstellende Realgymnasium 
(Realschule I. Ordnung) angehört, auch dies jedoch nur insofern, als für diese 
Berechtigungen in Württemberg nicht das Zeugniß der Reife für die Imma- 
trikulation bei der staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität gefordert ist. 
3. In gleicher Weise werden auch in den übrigen Bundesstaaten — 
unbeschadet der sonstigen Geltung des § 1, 1 — den Reifezeugnissen der Real- 
gymnasien (Realschulen I. Ordnung) eines anderen Bundesstaats nur diejenigen 
Berechtigungen zuerkannt, welche mit diesen Reifezengnissen in dem dieselben 
ausstellenden Staate verbunden sind. 
§ 2. 
Junge Leute, welche an einem Gymnasium, bezw. Realgymnasium (Real- 
schule I. Ordnung), ohne Schüler der betreffenden Anstalt zu sein — als (. g. 
Extraneer — das Reifezeugniß mit der durch § 1 bezeichneten Wirkung er- 
werben wollen, haben dies an einer Anstalt desjenigen Staats zu thun, welchem 
sie durch die Staatsangehörigkeit oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer 
Eltern, bezw. deren Stellvertreter angehören.
	        
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