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2. auf alle im Großherzogthum für den öffentlichen Verkehr künftig an-
zulegenden Eisenbahnen, sobald zu deren Bau und Betrieb von Uns
Genehmigung ertheilt und das Expropriationsrecht verliehen worden ist,
auszudehnen und in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 17. April 1889.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Anlage A.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages das nachstehende Gesetz über
die bei Anlegung der Werra-Eisenbahn von Eisenach über Marksuhl, Salzungen
und Meiningen nach Coburg erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Ab-
tretungen zu erlassen beschlossen.
Erster Theil.
Grundbestimmungen über die Enteignung.
Art. 1.
Zur Herstellung und Unterhaltung einer an die Königlich Bayersche
Ludwigs-Südnordbahn sich unmittelbar anschließenden, von Coburg über
Meiningen nach Eisenach zur Thüringischen Bahn führenden Eisenbahn, sowie
zu genehmigten Aenderungen und Erweiterungen dieses Unternehmens, ist das