Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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2. auf alle im Großherzogthum für den öffentlichen Verkehr künftig an- 
zulegenden Eisenbahnen, sobald zu deren Bau und Betrieb von Uns 
Genehmigung ertheilt und das Expropriationsrecht verliehen worden ist, 
auszudehnen und in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 17. April 1889. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Anlage A. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages das nachstehende Gesetz über 
die bei Anlegung der Werra-Eisenbahn von Eisenach über Marksuhl, Salzungen 
und Meiningen nach Coburg erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Ab- 
tretungen zu erlassen beschlossen. 
Erster Theil. 
Grundbestimmungen über die Enteignung. 
Art. 1. 
Zur Herstellung und Unterhaltung einer an die Königlich Bayersche 
Ludwigs-Südnordbahn sich unmittelbar anschließenden, von Coburg über 
Meiningen nach Eisenach zur Thüringischen Bahn führenden Eisenbahn, sowie 
zu genehmigten Aenderungen und Erweiterungen dieses Unternehmens, ist das
	        
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