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erforderliche öffentliche und Privat-Grundeigenthum im diesseitigen Staats-
gebiete mit Einschluß von Gebänden und Zubehörungen, sowie von Rechten
und Gerechtigkeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzutreten.
Das Recht, diese Abtretung zu verlangen, steht demjenigen zu, welchem
die Befugniß zur Herstellung und zum Betriebe der gedachten Bahn von Uns
zugestanden worden und tritt ein, sobald die Genehmigung der Baupläne mit
genauer Angabe der Richtungslinien und der Zeiträume, innerhalb deren die
Anlagen zur Ausführung kommen sollen, durch Unser Staats-Ministerium zur
öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist.
Art. 2.
Der Baunnternehmer ist berechtigt, die Abtretung von Grundstücken zu
verlangen:
1. zu der Bahn selbst, ihrer Einfriedigung und Sicherstellung, den Aus-
weichestellen, Auffahrten und Abfahrten, Aufseher= und Wärter-Woh-
nungen;
zu den Bahnhöfen, Stations-Plätzen und überhaupt zu allen zum zweck-
mäßigen Transport-Betriebe nöthigen Einrichtungen;
zu der Unterbringung oder Gewinnung von Erde, Sand, Schutt,
Steinen 2c., insofern deshalb die vorübergehende Benutzung der Grund-
stücke (Art. 3) nicht für hinreichend oder nicht für zulässig erkannt wird;
zu denjenigen im öffentlichen Interesse in Folge der Eisenbahnanlage
herzustellenden Straßen, Wegen, Fluß-Korrektionen, Brücken und an-
deren, auch durch sicherheitspolizeiliche Rücksichten gebotenen Einrich-
tungen, deren Anlage nach den Gesetzen, dem genehmigten Bauplane
oder den ertheilten bahnpolizeilichen Vorschriften erforderlich wird.
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Art. 3.
Unter dem der zwangsweisen Abtretung unterliegenden Grundeigenthume
OKrt. 2) sind alle Arten von unbeweglichen Sachen nebst ihren Zubehörungen
begriffen, einschließlich der Real-Berechtigungen.
Erfordert eine der im Art. 2 bezeichneten Anlagen die Bestellung einer
Dienstbarkeit auf ein Grundstück oder macht sich eine solche in Folge dieser
Muage nöthig, so ist auch diese Dienstbarkeit auf Verlangen des Unternehmers
einzuräumen.
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