Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Dienstbarkeit entschädigt, den Werth der Dienstbarkeit, wie er sich in besonderer 
Hinsicht auf das herrschende Grundstück nach dem Gutachten der Schätzer 
herausstellt, zu ersetzen; unabhängig hiervon ist dem Eigenthümer des Grund- 
besitzes der Werth des letztern, wie sich derselbe unter Veranschlagung der 
auf dem Grundbesitze ruhenden Dienstbarkeitslast ergiebt, vom Bauunternehmer 
zu erstatten. 
Mitbelehnte, Fideikommiß-Berechtigte und sonstige Interessenten mit Aus- 
nahme der Pachter, Miether und zeitigen Nutznießer (Art. 17) können sich wegen 
ihrer Rechte an dem abzutretenden Gegenstande nur au die Enschädigungs- 
gelder halten. 
Art. 17. 
Wenn die für das Eisenbahnunternehmen in Anspruch genommenen Grund- 
besitzungen verpachtet sind, die Folgen der Abtretung, Beschwerung, Beschrän- 
kung oder eingeräumten Benutzung den Pachter treffen und der Pachtvertrag 
für den Fall der Lösung oder Aenderung des Pachtverhältnisses die Ansprüche 
zwischen den Vertragstheilen nicht auf andere Weise festsetzt, kommen folgende 
Bestimmungen zur Anwendung: 
1. wird durch die Enteignung der ganze Gegenstand der Pachtung in An- 
spruch genommen, so ist der diesfallsige Vertrag als aufgelöst zu be- 
trachten und dem Pachter der aus der früheren Aufhebung des Ver- 
trages für ihn erwachsende Schaden vom Baunnternehmer zu vergüten; 
2. wenn durch die Enteignung eines bloßen Theils des verpachteten Grund- 
besitzes die Fortsetzung des bisherigen Pachtvertrages unmöglich gemacht 
oder wesentlich verändert oder erschwert wird, so kann der Pachter die 
Aufhebung des Pachtvertrages verlangen und es sind in diesem Falle 
sowohl der Verpachter als der Pachter für den ihnen daraus erwach- 
senden Nachtheil vom Bauunternehmer zu entschädigen; 
3. giebt die Enteignung nach der vorstehenden Bestimmung keinen Grund 
zur Auflösung des Vertrages, so hat der Pachter vom Baunnternehmer 
zu erhalten: 
a) die für die vorübergehende Benutzung eines verpachteten Grund- 
besitzes erfolgende Entschädigung, sofern und insoweit, als dieselbe 
für die während der Pachtzeit entbehrte oder beschränkte Benutzung 
bezahlt wird;
	        
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