Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

61 
b) von dem für die Abtretung oder immerwährende Benutzung eines 
Theils des Vertragsgegenstandes bestimmten Entschädigungs-Kapital 
denjenigen Betrag, welcher den mit jährlich drei und ein halb 
vom Hundert auf die Danuer der Pachtzeit zu berechnenden Zinsen 
gleich kommt. 
Miether und zeitige Nutznießer jeder Art haben dieselben Ansprüche und 
Rechte, welche vorstehend den Pachtern eingeräumt sind. 
Die Ansprüche der Pachter, Miether und zeitigen Nutznießer sind von 
dem Kommissar nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes festzustellen. 
Art. 18. 
Wenn vom Baunnternehmer Fluß-Korrektionen vorgenommen werden, tritt 
das neue Flußbett an die Stelle des verlassenen Flußbettes und es geht das 
letztere in das Eigenthum der Bahnverwaltung über. Das neue Flußbett ist 
dagegen alsbald nach bewirkter Herstellung von dem Staate, der Gemeinde 
oder den betheiligten Privat-Personen, soweit die frühere Verpflichtung reichte, 
bezüglich soweit die Uebernahme derselben durch Gesetz begründet ist, zu über- 
nehmen und zu unterhalten; sofern oder insoweit eine derartige Verpflichtung 
nicht bestand oder besteht, hat der Bauunternehmer das neue Flußbett zu 
unterhalten. , 
Gleiche Bestimmungen gelten für Straßenverlegungen, welche vom Bau— 
unternehmer vorgenommen werden. 
Der Baunnternehmer hat für Erhaltung einer ungestörten, sowie für 
Wiederherstellung der von ihm unterbrochenen Kommunikation nach beiden Seiten 
der Bahn zu sorgen und die zu diesem Behnfe erforderlichen Brücken, Durch- 
gänge, Wasserzüge, Uebergänge, Fahr= und Triftwege auf seine Kosten her- 
richten zu lassen und, sofern und insoweit den Betheiligten daraus eine neue 
oder erhöhte Belästigung erwächst, dieselben zu unterhalten. 
Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihm auch rücksichtlich solcher Veranstaltungen 
ob, welche zur Beseitigung der durch den Ban und Betrieb der Eisenbahn für 
die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit des Einzelnen unmittelbar drohen- 
den Gefahren durch Verordnung vorgeschrieben oder von den zuständigen Ver- 
waltungsbehörden angeordnet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.