Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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darüber mit geeigneter Rücksicht auf die Gutachten der Sachverständigen nach 
eigener Erwägung zu entscheiden. Betrifft dagegen die Entscheidung Entschä— 
digungsleistungen, so hat der Kommissar den Betrag der jedem Betheiligten 
gebührenden Entschädigung zu bestimmen und hierbei in dem Falle, wenn die 
Gutachten der Schätzer hinsichtlich des Betrages der Entschädigung nicht über- 
einstimmen, einen Durchschnitt zu ziehen. 
Die Entscheidung ist, wo möglich, im Termine zu ertheilen und den 
Betheiligten zu verkündigen, sofern dieses aber nicht thunlich ist, binnen acht 
Tagen zu erlassen und bekannt zu machen. In beiden Fällen muß den Be- 
theiligten, wenn Entschädigungen in Frage stehen, das Feststellungs-Dekret schrift- 
lich mitgetheilt werden. 
Art. 34. 
Gegen alle endlichen Entscheidungen des Kommissars steht sowohl dem 
Bauunternehmer, als jedem Entschädigungsberechtigten die Berufung an Unser 
Staats-Ministerium zu. Gegen Verfügungen und Entscheidungen, welche der 
Kommissar im Laufe des Verfahrens erläßt, kann die Berufung nur dann 
eingelegt werden, wenn dieselben auf den Rechtsbestand des letzteren von 
Einfluß sind. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Verlustes innerhalb zehn Tagen 
von der Eröffnung der Verfügung bezüglich der Eutscheidung an bei dem 
Kommissar einzulegen und zugleich auszuführen. 
Betrifft die Berufung einen bloßen Rechnungsfehler, so kann der Kom- 
missar der Beschwerde, wenn er sie für begründet erachtet, selbst abhelfen. 
Nach eingewendeter Berufung darf der Kommissar seine angefochtene Ent- 
scheidung nur dann vor Eingang der zweitinstanzlichen Entscheidung zur Aus- 
führung bringen, wenn mit dem Verzuge ein unwiederbringlicher Nachtheil ver- 
bunden sein würde (Art. 14). 
Art. 33. 
Das Staats-Ministerium entscheidet in letzter Instanz; dessen Entscheidung 
eröffnet der Kommissar den Betheiligten. 
Art. 36. 
Sowohl der Kommissar, als auch die obere Verwaltungsbehörde sind ver- 
pflichtet, ihre Amtshandlungen, soweit nicht für dieselben durch das Gesetz 
bestimmte Fristen vorgeschrieben sind, stets mit thunlichster Beschlennigung vor- 
zunehmen.
	        
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