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Anlage B.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden
IGroßherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen in Betreff der Feststellung der Entschädigung in Enteignungsfällen
mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
In allen Fällen, in welchen nach Maßgabe der Gesetze vom 10. April 1821
über Bau und Besserung der Straßen, vom 2. Februar 1842 über die Ver-
Pflichtung zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammen-
hängender Rechte bei der Anlage von Eisenbahnen, vom 16. Februar 1854
über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benntzung derselben
und vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn erforder-
lichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen, eine Entschädigung festzustellen
ist — mit Einschluß der Fälle, auf welche die Bestimmungen eines der gedachten
Gesetze auf Grund besonderer Erstreckung Anwendung finden, — ist über die
zu leistende Entschädigung von dem nach dem betreffenden Gesetz zur Leitung
des Würderungsverfahrens zuständigen Amtsgericht, beziehungsweise dem Ent-
eignungs-Kommissar, unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der von den
Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Schätzungen, nach freier Ueber-
zeugung, ohne daß dieselben hierbei an ein aus den Abschätzungen zu ziehendes
Durchschnittsergebniß gebunden sind, erstinstanzlich zu entscheiden. Vor der
Entscheidung ist — insoweit hierüber nicht bereits Bestimmungen getroffen
sind, bei welchen es bewendet — den Betheiligten nach Befinden Gelegenheit
zur Ausführung ihrer Rechte zu geben.
Gegen die Entscheidung findet in allen Fällen, auch, wenn ein solches
Rechtsmittel in dem betreffenden Gesetz nicht ausdrücklich nachgelassen ist —
Gesetz vom 10. April 1821 — und zwar besonders auch wegen der Höhe
der erkannten Entschädigung, Berufung im gesetzlichen Instanzenzuge (vom Amts-
gericht an das Landgericht, vom Kommissar an das Staats-Ministerium) binnen
zehntägiger Nothfrist statt. In denjenigen Fällen, in welchen der Staatsfiskus