Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Anlage B. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
IGroßherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen in Betreff der Feststellung der Entschädigung in Enteignungsfällen 
mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
In allen Fällen, in welchen nach Maßgabe der Gesetze vom 10. April 1821 
über Bau und Besserung der Straßen, vom 2. Februar 1842 über die Ver- 
Pflichtung zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammen- 
hängender Rechte bei der Anlage von Eisenbahnen, vom 16. Februar 1854 
über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benntzung derselben 
und vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn erforder- 
lichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen, eine Entschädigung festzustellen 
ist — mit Einschluß der Fälle, auf welche die Bestimmungen eines der gedachten 
Gesetze auf Grund besonderer Erstreckung Anwendung finden, — ist über die 
zu leistende Entschädigung von dem nach dem betreffenden Gesetz zur Leitung 
des Würderungsverfahrens zuständigen Amtsgericht, beziehungsweise dem Ent- 
eignungs-Kommissar, unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der von den 
Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Schätzungen, nach freier Ueber- 
zeugung, ohne daß dieselben hierbei an ein aus den Abschätzungen zu ziehendes 
Durchschnittsergebniß gebunden sind, erstinstanzlich zu entscheiden. Vor der 
Entscheidung ist — insoweit hierüber nicht bereits Bestimmungen getroffen 
sind, bei welchen es bewendet — den Betheiligten nach Befinden Gelegenheit 
zur Ausführung ihrer Rechte zu geben. 
Gegen die Entscheidung findet in allen Fällen, auch, wenn ein solches 
Rechtsmittel in dem betreffenden Gesetz nicht ausdrücklich nachgelassen ist — 
Gesetz vom 10. April 1821 — und zwar besonders auch wegen der Höhe 
der erkannten Entschädigung, Berufung im gesetzlichen Instanzenzuge (vom Amts- 
gericht an das Landgericht, vom Kommissar an das Staats-Ministerium) binnen 
zehntägiger Nothfrist statt. In denjenigen Fällen, in welchen der Staatsfiskus
	        
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