Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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a) in den nicht klassifizirten Orten bis zu 1450 MA, 
b) in den klassifizirten Orten 
III. Klasse bis zu 1560 /# 
II. ", „ „ 1710 „ 
1., „ „ 1860 
§ 2. 
Die nach § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1874 den Rektoren zukommen- 
den 3 Gehaltszulagen von je 150 —“ werden hiermit auf je 200 —/ erhöht. 
83. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1890 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 17. April 1889. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(371 I. Im Anschluß an die Vorschrift in Artikel 4 Ziffer VII der Aus- 
führungsverordnung zum Volksschulgesetz, welche lantet: 
„Bricht am Schulorte eine Epidemie aus, so hat dies der Schul- 
vorstand schleunigst dem Schulamte anzuzeigen und dieses hat wegen 
zeitweiliger Schließung der Schule oder Entfernung einzelner Kinder 
aus derselben nach Gehör des zuständigen Physikats das Erforderliche 
ungesäumt zu beschließen. 
Von dem Geschehenen ist ohne Verzug an die oberste Schulbehörde 
Anzeige zu erstatten.“ 
wird hierdurch ergänzend Folgendes verordnet: 
Bei Gefahr im Verzuge hat auf Antrag des zuständigen Bezirks- 
arztes der Schulvorstand die Schließung der Schule alsbald selbständig 
7"
	        
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