Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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2) denjenigen physischen und juristischen Personen, sowie den nach Artikel 
126 steuerpflichtigen Kommandit= und Aktien-Gesellschaften und ähnlichen 
Erwerbsvereinen, deren der Gemeindestener des betreffenden Orts unter- 
worfenes Einkommen (Artikel 126, 127 folg.) das gemeindestenerpflich- 
tige Einkommen eines der drei mit den höchsten Einkommenbeträgen 
gemeindesteuerpflichtigen Bürger des Orts übersteigt, ohne daß dieselben 
nach Vorstehendem schon im Besitze des Stimmrechts sind. 
Hinsichtlich des Umfangs der Stimmberechtigung gelten folgende Bestim- 
mungen: 
a) bei Berechnung der zu Gemeinde-Beschlüssen und zu Gemeinde-Wahlen 
erforderlichen Zahl von Stimmen ist die Höhe des der Gemeindestener 
des betreffenden Orts unterworfenen Einkommens des Stimmberechtigten 
dergestalt zu Grunde zu legen, daß derjenige, welcher ein solches Ein- 
kommen bis zu 500 JM einschließlich hat, eine Stimme, derjenige, 
welcher ein solches 500 — übersteigendes hat, für jede vollen 500 # 
dieses Einkommens eine weitere Stimme erhält; 
Stimmberechtigten, welche zu den Gemeindeabgaben, vermöge einer auf 
Gesetz oder auf besonderem Rechtstitel beruhenden Befreiung Etwas 
nicht beitragen, gebührt nur eine Stimme; 
werden Gemeindeumlagen nicht erhoben, so ist das Verhältniß der 
Stimmberechtigung nach den für die Ermittelung und Feststellung des 
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens bestehenden Grundsätzen zu be- 
rechnen; 
übersteigt die Zahl der Stimmen eines Einzelnen ein Drittheil der 
Zahl der Stimmen sämmtlicher Stimmberechtigten in der Gemeinde, so 
ruhen die über jenes Drittheil ansteigenden Stimmen so lange, als 
dieses Verhältniß dauert. 
In Gemeindebezirken, welche am 18. Jannar 1854 schon mehr als 
2000 Einwohner umfaßten, treten obige Bestimmungen unter a, b, c, d über 
den Umfang der Stimmberechtigung ohne Weiteres nicht in Kraft, sondern in 
solchen Gemeinden bleibt es bei der allgemeinen Vorschrift im Eingange und 
unter 1 und 2 dieses Artikels. 
Das Stimmrecht ruht so lange, als der Stimmberechtigte 
1) öffentliche Unterstützung bezieht, 
2) im Konkurse befangen ist, 
b 
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C 
d 
V
	        
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