Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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nächst nur am letzteren Orte und nicht an demjenigen Orte gemeindesteuer— 
pflichtig, in dessen Staatssteuerrolle es nach der Bestimmung im § 7 des 
Gesetzes vom 10. September 1883 übertragen worden ist. 
83. 
Dienstbezüge aus nicht am Wohnorte des Bezugsberechtigten gelegenen 
Dienstländereien, welche nach § 19 des Gesetzes vom 10. September 1883 
zur ersten Abtheilung der Staatssteuerrolle angemeldet sind, sind mit den an- 
gemeldeten Beträgen an demjenigen Orte, wo die Ländereien liegen, und nicht 
am Wohnorte des Bezugsberechtigten gemeindesteuerpflichtig. 
§ 4. 
Das aus dem Besitze oder Betriebe von Eisenbahnen sich ergebende Ein- 
kommen ist nur soweit gemeindesteuerpflichtig, als diese Verpflichtung durch 
besondere gesetzliche Regelung oder durch Staatsverträge oder Konzessions- 
urkunden begründet wird. 
§ 5. 
Das Einkommen von Grund und Boden in Betreff derjenigen Grund- 
besitzungen innerhalb des Gemeindebezirks, hinsichtlich deren wegen bestehender 
Befreiung von der Staatssteuer eine Einschätzung zur Staatsstenerrolle nicht 
stattfindet, ist gemeindesteuerpflichtig, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher 
Bestimmungen Befreinng von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten besteht. 
Die Ermittelung dieses Einkommens erfolgt durch besondere Abschätzung 
GE 12). 
86. 
Bestehen in Betreff sonstigen Einkommens Beitragspflichtiger besondere 
Befreiungsgründe in Bezug auf die Heranziehung zur Staatssteuer, ohne 
welche eine Einstellnug dieses Einkommens zur Staatssteuerrolle des betreffen— 
den Ortes nach den bestehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu er— 
folgen haben würde, so ist dieses Einkommen in dem sich nach den letzteren 
Bestimmungen ergebenden Umfange gemeindestenerpflichtig, soweit nicht auch 
hinsichtlich der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten auf Grund anderer ge— 
setzlicher Bestimmungen Befreiung besteht. 
Die Ermittelung dieses Einkommens erfolgt durch besondere Abschätzung 
(5 12).
	        
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