Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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87. 
Insoweit das Einkommen aus Feld= oder Pachtgewerbe (88§ 49, 50 des 
Gesetzes vom 10. September 1883) nach den Bestimmungen des letztgedachten 
Gesetzes nicht an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt, sondern an dem Orte, 
von welchem aus das Gewerbe betrieben wird, eingeschätzt wird, ist dann, 
wenn der zu demselben Betriebe gehörige, in einer anderen Flur liegende 
Grundbesitz zwanzig Hektar übersteigt, ein Theil dieses an dem Orte, wo der 
Wirthschaftssitz liegt, eingeschätzten Einkommens der Gemeinde, in deren Flur 
derselbe gelegen ist, zur Gemeindebesteuerung zu überweisen. 
Zu diesem Behufe wird zunächst derjenige Theil dieses Einkommens be- 
rechnet, welcher sich unter Zugrundelegung des Verhältnisses des eingeschätzten 
Einkommens aus Grund und Boden der in Frage befindlichen, in dem anderen 
Gemeindebezirk gelegenen Grundstücke zu dem in die zweite Abtheilung der 
Staatssteuerrolle eingestellten Einkommen aus Grund und Boden der vom 
Wirthschaftssitze aus bewirthschafteten sämmtlichen Grundstücke ergiebt. 
Von dem sich aus dieser Berechnung ergebenden Betrage ist der vierte 
Theil der Gemeinde, innerhalb deren der Wirthschaftssitz sich befindet, und 
die übrigen drei Viertel der Gemeinde, innerhalb deren die Grundstücke ge- 
legen sind, zur Gemeindebestenerung zu überweisen. 
Fehlt es an einer Einschätzung des Einkommens aus Grund und Boden, 
so ist solche zum Behnfe der vorstehenden Berechnung in der aus den §§ 5, 12 
dieses Gesetzes ersichtlichen Weise besonders zu bewirken. 
Die Vornahme der obigen Berechnung erfolgt an dem Orte, wo der 
Wirthschaftssitz sich besindet, auf dem Wege der im §.12 geordneten besonderen 
Abschätzung. 
88. 
Bezieht ein Beitragspflichtiger, welcher einen Haushalt im Gemeinde— 
bezirk hat, Einkommen, welches nicht bereits nach den obigen Bestimmungen 
in diesem Gemeindebezirk gemeindestenerpflichtig ist, und welches nicht zu dem 
oben in § 3 und in § 7 erwähnten gehört, so kann, soweit nicht andere ge- 
setzliche Bestimmungen entgegenstehen, dasselbe insofern und insoweit zur Ge- 
meindestener herangezogen werden, als dasselbe neben dem, nach den obigen 
Bestimmungen im gleichen Gemeindebezirk gemeindesteuerpflichtigen Einkommen, 
zur Erfüllung des Aufwandes für den Haushalt im Gemeindebezirk für er- 
forderlich zu erachten ist.
	        
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