Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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und Markungs-Angelegenheiten mit gleicher Wirkung abgegeben werden können, 
als wenn sie diesem selbst eingehändigt worden wären. Die Mehrheit bei der 
Abstimmung wird nicht nach der Zahl der erschienenen Betheiligten berechnet, 
sondern nach dem Verhältnisse ihres betroffenen Flächengehaltes, bezüglich 
nach dem Verhältnisse des anschlagsmäßig zu leistenden Beitrags bemessen. 
Gegen die Beschlüsse der Gemeindebehörde finden die sonst zulässigen 
Rechtsmittel Statt. 
Wenn durch solche Einrichtungen ein bloßes Privatinteresse befördert 
wird, so hat in Ermangelung besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Ge— 
meindebehörde nur vermittelnd einzuschreiten und mit Zustimmung der Be— 
theiligten zu handeln. 
Artikel 131. 
Indirekte Auflagen, soweit sie nicht schon bei Publikation dieses Gesetzes 
bestehen, dürfen nur mit Genehmigung der Staatsregierung eingeführt werden. 
Artikel 132. 
Persönliche Dienste für allgemeine Gemeindezwecke sind von den selbst— 
ständigen Ortsbewohnern zu leisten. Dieselben sind, wo nicht ein gleichzeitiges 
Zusammenwirken Aller erfordert wird, der Reihe nach zu leisten. Wenn zur 
Befriedigung des vorliegenden Bedürfnisses der Gemeinde Geldbeiträge aus- 
geschrieben sind, der Zweck aber nur durch Dienstleistungen erreicht werden 
kann, so darf die Gemeinde die den Geldbeiträgen entsprechenden Dienst- 
leistungen fordern. Umgekehrt sind aber auch bei Wegebauten oder ähnlichen 
ohne besondere Kunstfertigkeit herzustellenden Bau-Unternehmungen, welche 
lediglich durch Geldbeiträge bewirkt werden sollen, die einzelnen Abgabepflich- 
tigen berechtigt, die auf sie kommenden Beträge nach den festgesetzten Akkord- 
preisen durch persönliche Dienste abzuarbeiten, wenn 
a) die Betreffenden entweder zum Voraus in den ersten acht Tagen jedes 
Kalenderjahres, oder längstens 24 Stunden nach Veröffentlichung des 
Beschlusses, bezüglich nach Bekanntmachung einer polizeilichen Ver- 
ordnung über den fraglichen Bau sich ausdrücklich gegen den Gemeinde- 
vorstand erbieten und 
b) zu den möglich zeitig vorher anzufordernden Dienstleistungen sich auch 
pünktlich einfinden.
	        
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