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Die Vertheilung vorkommender Hand= und Spann-Dienste zur Leistung
der Gemeindearbeit bleibt in der Regel der Bestimmung der Gemeinde mit
Ricksicht auf die Leistungsfähigkeit der Einzelnen überlassen.
Im Zweifel und wenn nicht besondere Gesetze etwas Anderes anordnen,
gilt als Regel:
1. Handdienste sind von allen selbständigen Ortsbewohnern zu leisten;
2. Spanndienste werden von den Spannvieh haltenden Ortsbewohnern nach
Verhältniß der Spannkraft geleistet. Die Feststellung des Verhältnisses
zwischen den verschiedenen Arten Spannvieh bleibt der Bestimmung der
Gemeinden nach örtlichen Verhältnissen überlassen;
3. werden gleichzeitig Spann= und Hand-Dienste ausgeschrieben, so gilt ein
Tag Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst. Werden nur Hand-
dienste ausgeschrieben, so sind auch diejenigen mit heranzuziehen, welche
Spannvieh halten;
4. Stellvertretung bei den Gemeindediensten ist, wenn nicht die persönliche
Gegenwart, wie z. B. bei den Löschanstalten, zur Erreichung des Zweckes
durchaus erforderlich ist, zulässig, sie muß jedoch für die zu verrichtende
Arbeit vollkommen tüchtig sein. Auch ist es gestattet, für Spann= und
Hand-Dienste im einzelnen Falle bestimmte Geldsummen festzusetzen.
Artikel 133.
Soweit nicht Reichsgesetze oder Staatsverträge etwas Anderes bestimmen,
findet eine Befreiung von der Beitragspflicht zu den Gemeindelasten nur in
folgenden Fällen statt:
1. Bei Vertheilung der Gemeindesteuern (Artikel 127) werden nicht mit in
Rechnung gezogen:
a) die dem Staate oder dem Domänen-Fiskus gehörigen, zum öffent-
lichen Dienst unmittelbar bestimmten Grundstücke und Anlagen
einschließlich der Gebäulichkeiten;
b) die steuerfreien Grundstücke der Kirchen und Schulen;
I) die nicht zu den Offizieren gehörigen Personen, welche in Folge
einer im Kriege erlittenen Dienstbeschädigung invalide geworden
sind, hinsichtlich der von ihnen in dieser Eigenschaft bezogenen
Pensionen und laufenden Unterstützungen, sofern der jährliche Be-
trag dieser Bezüge für einen Empfänger die Summe von 750 „
nicht übersteigt.
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