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§ 2.
Der Gemeindevorstand desjenigen Ortes, in welchem der vom Unfall
Betroffene seinen Aufenthalt hat, ist verpflichtet, sofort, nachdem er von dem
Unfalle Kenntniß erhalten hat, festzustellen, ob der Verletzte sich in ärztlicher
Behandlung befindet.
Ist letzteres nicht der Fall, so hat, wenn die Verletzung nicht so un-
bedeutend ist, daß Ansprüche auf Schadensersatz nicht zu erwarten sind, der
Gemeindevorstand alsbald den Bezirksarzt zu ersuchen, auf Kosten der Feuer-
wehr-Unfallkasse die ärztliche Untersuchung und Behandlung des Verletzten zu
bewirken.
Sobald vom Bezirksarzt auf dieses Ersuchen oder auf besondere vom
Staats-Ministerium ergangene Anordnung (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) die Be-
handlung des Verletzten übernommen und hiervon durch den Bezirksarzt dem
Verletzten oder dessen erwachsenen Hausgenossen Kenntniß gegeben worden ist,
findet eine Uebernahme der durch Zuziehung eines anderen Arztes erwachsenden
Kosten auf die Feuerwehr-Unfallkasse ohne besondere, im Voraus einzuholende
Genehmigung des Staats-Ministeriums nicht weiter statt.
Die Arzt= und Apothekerrechnungen, deren Bezahlung aus der Feuerwehr-
Unfallkasse zu erfolgen hat, sind vom Gemeindevorstand mit berichtlicher Aeuße-
rung über die Veranlassung und Richtigkeit derselben an den Bezirksdirektor
einzusenden, welcher dieselben dem Staats-Ministerium zur Zahlungs-Einweisung
vorzulegen hat.
§ 3.
Macht sich nach dem Urtheile des Bezirksarztes die sofortige Unterbringung
des Verletzten in einem Großherzoglichen Landkrankenhause nothwendig, so hat
der Gemeindevorstand das in dieser Beziehung Erforderliche nach Maßgabe der
über die Einlieferungen in die Großherzoglichen Landkrankenhäuser überhaupt
bestehenden Bestimmungen wahrzunehmen.
Im Uebrigen entscheidet über die Unterbringung in einem Krankenhause
(§5 des Gesetzes) das Staats-Ministerium, welchem in hierzu geeigneten Fällen
durch Vermittelung des Bezirksdirektors bezügliche Vorlage zu unterbreiten ist.
84.
Der Bezirksdirektor hat, soweit nach § 7 des Gesetzes über erhobene
Ansprüche vom Bezirksausschusse zu entscheiden ist, diese Entscheidung durch