Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Nachholung aller hierzu etwa noch erforderlichen Erörterungen vorzubereiten, 
insbesondere in allen Fällen einen gutachtlichen Bericht des behandelnden Arztes 
beizuziehen, auch, soweit ihm dieses geboten erscheint, weitere ärztliche Unter— 
suchung und Begutachtung herbeizuführen, und sodann dem Entschädigungs- 
berechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die Entschädigung 
zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche 
zu äußern. 
Gleichzeitig hat der Bezirksdirektor die ergangenen Akten dem zur Ver- 
tretung der Feuerwehr-Unfallkasse ernannten Kommissar (§ 7 Abs. 4 des Ge- 
setzes) zur Einsichtnahme und Stellung etwaiger Anträge vorzulegen. 
Nach Ablauf der einwöchentlichen Frist und beziehungsweise nach Erledi- 
gung etwa gestellter Anträge auf Ergänzung der Vorerörterungen hat der Bezirks- 
direktor dem Entschädigungs-Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefs Ladung 
zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse zugehen zu lassen, auch 
den Kommissar von Tag und Stunde der Verhandlung zu benachrichtigen. 
85. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses erfolgt auf Grund mündlicher 
Verhandlung der Angelegenheit nach Anhörung der Entschädigungs-Berechtigten 
und des Kommissars, soweit solche erschienen sind, sowie nach Erhebung der 
dem Bezirksausschusse etwa noch erforderlich erscheinenden Beweise. 
Ueber die Art dieser Beweiserhebung hat der Bezirksausschuß nach freiem 
Ermessen Entschließung zu fassen. 
Hält der Bezirksausschuß das persönliche Erscheinen eines Betheiligten 
für angemessen, so sind auf Grund desfallsigen Beschlusses die nach Lage 
des Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vor- 
ladung besonders zu bezeichnen. 
Der Bescheid des Bezirksausschusses ist zunächst in der Sitzung durch 
den Vorsitzenden mündlich zu eröffnen, sodann aber in schriftlicher, mit Gründen 
versehener Ausfertigung dem Entschädigungs-Berechtigten und dem Kommissar. 
in einer den Tag der Zustellung sicherstellenden Weise zu behändigen. 
86. 
Berufungen gegen den Bescheid des Bezirksausschusses sind binnen der 
in 87 Abs. 2 des Gesetzes geordneten vierwöchentlichen Frist schriftlich bei 
dem Bezirksdirektor einzuwenden. 
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