Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Begierung-latt 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar- Eisenack. 
Nummer 21. Weimar. 16. September 1890. 
  
Inhalt: Ministeriol. Belanntmachung, betressfend die Ausführung der s8 138 und 103 ff. des Neichsgesetzes über 
die Involidiläts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, Seite 139. — Ministerial. Bekanntmachung, 
die anderweite Ertheilung der Erlaubniß zum Geschtstsbenrieo im Großberzogthum an die Lebensver- 
sicherungsbank „Kosmos“ zu Zeist betreffend, Seite 110. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(/82) 1. In Ausführung der §§ 138 und 103 ff. des Reichsgesetzes, betreffend 
die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 97) wird von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde für das 
Gebiet des Großherzogthums hierdurch Folgendes bestimmt: 
A. Höhere Verwaltungsbehörden. 
Als „höhere Verwaltungsbehörde“ gilt der Bezirksausschuß, jedoch mit 
Ausnahme der Fälle des § 122 des Gesetzes, in welchen die Verrichtungen 
der höheren Verwaltungsbehörde von dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, wahrgenommen werden. . 
B. Untere Verwaltungsbehörden. 
Die Verrichtungen der „unteren Verwaltungsbehörde“ werden dem Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektor übertragen, welcher sich bei Erledigung der 
in § 3 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte der Mitwirkung des Bezirks- 
ausschusses zu bedienen hat. 
C. Gemeindebehörden und Ortspolizeibehörden. 
Als Gemeindebehörde und als Ortspolizeibehörde gilt der Gemeinde- 
vorstand. 
1890 26
	        
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