Begierung-latt
Großherzogthum
Sachsen -Weimar- Eisenack.
Nummer 21. Weimar. 16. September 1890.
Inhalt: Ministeriol. Belanntmachung, betressfend die Ausführung der s8 138 und 103 ff. des Neichsgesetzes über
die Involidiläts= und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, Seite 139. — Ministerial. Bekanntmachung,
die anderweite Ertheilung der Erlaubniß zum Geschtstsbenrieo im Großberzogthum an die Lebensver-
sicherungsbank „Kosmos“ zu Zeist betreffend, Seite 110.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(/82) 1. In Ausführung der §§ 138 und 103 ff. des Reichsgesetzes, betreffend
die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetz-
blatt Seite 97) wird von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde für das
Gebiet des Großherzogthums hierdurch Folgendes bestimmt:
A. Höhere Verwaltungsbehörden.
Als „höhere Verwaltungsbehörde“ gilt der Bezirksausschuß, jedoch mit
Ausnahme der Fälle des § 122 des Gesetzes, in welchen die Verrichtungen
der höheren Verwaltungsbehörde von dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium, Departement des Innern, wahrgenommen werden. .
B. Untere Verwaltungsbehörden.
Die Verrichtungen der „unteren Verwaltungsbehörde“ werden dem Groß-
herzoglichen Bezirksdirektor übertragen, welcher sich bei Erledigung der
in § 3 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte der Mitwirkung des Bezirks-
ausschusses zu bedienen hat.
C. Gemeindebehörden und Ortspolizeibehörden.
Als Gemeindebehörde und als Ortspolizeibehörde gilt der Gemeinde-
vorstand.
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