Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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I. 
Anweisung, 
betreffend 
das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der 
Ernenerung (Ersetzung) von Onittungskarten. · 
(§§101ff.desGesetzes,betreffeuddieJnvaliditäts-undAltersversicherung, 
vom 22. Juni 1889, Reichs. Gesetzblatt Seite 97.) 
Einleitung. 
1. Nach § 101 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) erfolgt für 
die bei den Versicherungsanstalten (8§§ 41 ff. a. a. O.) versicherten Personen 
die Entrichtung der Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten durch 
Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in eine Quittungs- 
karte des Versicherten. Das Formular dieser Qnittungskarten ist durch 
Beschluß des Bundesraths vom 14. Juni 1890 (Reichsanzeiger Nr. 147) 
festgesetzt worden. 
Die Ausstellung der Onittungskarten erfolgt durch die auf Grund 
des Gesetzes bezeichneten amtlichen Stellen (§§ 103, 105, 108 Absatz 1, 
113 Nr. 1, 125 Absatz 3 a. a. O.). Zuständig ist diejenige Stelle, in 
deren Bezirk sich die Arbeitsstätte des Versicherten befindet, oder sofern 
der Versicherte eine dauernde Arbeitsstätte nicht hat, diejenige Stelle, in- 
deren Bezirk er sich aufhält. Diese Stellen sind zur Ausstellung ver- 
pflichtet. Berechtigt zur Ausstellung ist aber auch die für den Betriebssitz 
oder den Wohnort des Versicherten zuständige Stelle. Die Ausstellung 
erfolgt in der Regel auf Antrag. Neben dem Versicherten, seinem 
gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ist auch der Arbeitgeber auf 
Ausstellung einer Quittungskarte für denselben anzutragen berechtigt (vergl. 
Ziffer 38 b), sofern der Versicherte selbst es bisher unterlassen hat, sich 
eine solche anzuschaffen (§ 101 Absatz 1 des Gesetzes). Die Zuverlässig- 
keit des Antragstellers, insbesondere des beantragenden Arbeitgebers, wird 
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