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I.
Anweisung,
betreffend
das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der
Ernenerung (Ersetzung) von Onittungskarten. ·
(§§101ff.desGesetzes,betreffeuddieJnvaliditäts-undAltersversicherung,
vom 22. Juni 1889, Reichs. Gesetzblatt Seite 97.)
Einleitung.
1. Nach § 101 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Altersver-
sicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) erfolgt für
die bei den Versicherungsanstalten (8§§ 41 ff. a. a. O.) versicherten Personen
die Entrichtung der Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten durch
Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in eine Quittungs-
karte des Versicherten. Das Formular dieser Qnittungskarten ist durch
Beschluß des Bundesraths vom 14. Juni 1890 (Reichsanzeiger Nr. 147)
festgesetzt worden.
Die Ausstellung der Onittungskarten erfolgt durch die auf Grund
des Gesetzes bezeichneten amtlichen Stellen (§§ 103, 105, 108 Absatz 1,
113 Nr. 1, 125 Absatz 3 a. a. O.). Zuständig ist diejenige Stelle, in
deren Bezirk sich die Arbeitsstätte des Versicherten befindet, oder sofern
der Versicherte eine dauernde Arbeitsstätte nicht hat, diejenige Stelle, in-
deren Bezirk er sich aufhält. Diese Stellen sind zur Ausstellung ver-
pflichtet. Berechtigt zur Ausstellung ist aber auch die für den Betriebssitz
oder den Wohnort des Versicherten zuständige Stelle. Die Ausstellung
erfolgt in der Regel auf Antrag. Neben dem Versicherten, seinem
gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ist auch der Arbeitgeber auf
Ausstellung einer Quittungskarte für denselben anzutragen berechtigt (vergl.
Ziffer 38 b), sofern der Versicherte selbst es bisher unterlassen hat, sich
eine solche anzuschaffen (§ 101 Absatz 1 des Gesetzes). Die Zuverlässig-
keit des Antragstellers, insbesondere des beantragenden Arbeitgebers, wird
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