Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Die Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber 
nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Eintritt der Selbstversicherung 
zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, 
und als sie nicht im Sinne des § 4 Absatz 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbs- 
unfähig sind (vergleiche Nr. III Ziffer 4 dieser Anleitung). 
III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: 
1. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). 
2. Die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden 
(§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern 
auch die engeren Kommunalverbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt= und Land- 
gemeinden, selbständige Gutsbezirke 2c.). 
Darüber, welche Personen als „Beamte“ des Reichs, der Bundesstaaten und 
der. Kommunalverbände anzusehen sind, entscheiden die für dieselben geltenden dienst- 
pragmatischen Bestimmungen. 
3. Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes (§ 4 
Absatz 1 des Gesetzes), und zwar sowohl die im Deutschen Heere wie die in der 
Kaiserlichen Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten, welche be- 
urlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirthschaft zu helfen, der Versicherung. 
4. Diejenigen Personen, welche auf Grund des Invaliditäts= und Altersver- 
sicherungsgesetzes bereits eine Invalidenrente beziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt 
sind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr 
im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit 
mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach § 8 des Kranken- 
versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzblatt Seite 73) festgesetzten 
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen (§ 4 Absatz 2, § 8 des Gesetzes). 
Personen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, 
unterliegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente — welche nur 
einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst 
darstellt — beziehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem 
Kommnnalverbande Pensionen oder Wartegelder, oder wenn sie auf Grund der reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung — z. B. wegen nur theilweiser 
Erwerbsunfähigkeit oder als hinterbliebene Wittwen oder als Aszendenten verun- 
glückter Arbeiter — eine Rente empfangen. Nur wenn die Pensionen, Wartegelder 
oder Unfallrenten den Mindestbetrag der Invalidenrente erreichen, sind die Empfänger
	        
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