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dieser Bezüge auf ihren Antrag durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Be-
schäftigungsortes von der Versicherungspflicht zu befreien (§ 4 Absatz 3 des Gesetzes).
IV. Abweichend von den Reichsgesetzen über die Kranken= und Unfallversicherung,
welche den Eintritt der Versicherung an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz die arbeitende Bevölkerung sämmtlicher
Berufszweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiter oder als unter-
geordnete Betriebsbeamte ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere verwerthen, dem
Versicherungszwange unterworfen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschaft,
der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirthschaft, im Reichs-, Staats-
oder Kommunaldienste, für kirchliche und Schulzwecke rc. als Arbeiter, Gehülfen,
Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamte, Handlungsgehülfen oder Handlungs-
lehrlinge Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraus-
setzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen Personen dagegen,
welche nicht mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer
ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissenschaftlichen, künstlerischen 2c.) Thätig-
keit beschäftigt werden, und durch ihre soziale Stellung über den Personenkreis sich
erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkt wirthschaft-
licher Auffassung dem Arbeiter= und niederen Betriebsbeamtenstande angehört, unter-
liegen nicht der Versicherungspflicht.
V. Die Versicherungspflicht wie die Versicherungsberechtigung erstreckt sich
gleichmäßig auf männliche und weibliche, verheirathete und unverheirathete Personen.
Auch die im Inlande beschäftigten Ausländer sind als versicherungspflichtig (ver-
sicherungsberechtigt) anzusehen.
VI. Von der Dauer der Beschäftigung, welche für die Krankenversicherung von
entscheidender Bedeutung ist, wird die Versicherungspflicht nach dem Gesetz nicht ab-
hängig gemacht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer
Natur nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülfs-
leistung in der Ernte, auf nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet die Versicherungs-
pflicht. Jedoch kann durch Beschluß des Bundesraths bestimmt werden, inwieweit
vorübergehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne des Gesetzes nicht an-
zusehen sind (§ 3 Absatz 3 des Gesetzes).
VII. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Dienst-
leistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, z. B. Hafenarbeiter, Koffer-
träger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer, Frisensen, Krankenpflegerinnen, ferner
Aufwartefrauen, Waschfrauen, Nähterinnen, Büglerinnen, die auf jedesmalige Be-