Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 25. Weimar. 20. November 1890. 
Inhalt: des Nachtrags zur Gemeindeordnung, die und 
vom 17. April 1890, 187. — 
  
  
     
  
     
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Centralblatt für das 
Seite 103 
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(90| I. Ministerial-Verordnung 
zur Ausführung des Nachtrags zur Gemeindeordnung, die Stimmberechtigung 
und die Vertheilung der Gemeindelasten betreffend, vom 17. April 1890. 
Zur Ausführung des Nachtragsgesetzes zur Gemeindeordnung, die Stimm- 
berechtigung und die Vertheilung der Gemeindelasten betreffend, vom 17. April 
1890 — Regierungsblatt Seite 85 — wird mit höchster Genehmigung hier- 
durch verordnet, was folgt: 
I. Zu Art. 127 § 3. 
Besteht hinsichtlich der Dienstbezüge aus Dienstländereien eine Veran- 
schlagung durch Bestallungsdekret, Reskript oder bestätigte Besoldungstabelle 
nicht, so erfolgt die Heranziehung zur Gemeindebesteuerung an dem Orte, wo 
die Ländereien liegen, nach Maßgabe der nach § 30 des neurevidirten Gesetzes 
über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883 — Regie- 
1890 34
	        
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