Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 25. Weimar. 20. November 1890.
Inhalt: des Nachtrags zur Gemeindeordnung, die und
vom 17. April 1890, 187. —
betrefjend, Seite —
der
der
der
der
die
zum
Seite
zu Altona
in Hannover
Centralblatt für das
Seite 103
Rei
(90| I. Ministerial-Verordnung
zur Ausführung des Nachtrags zur Gemeindeordnung, die Stimmberechtigung
und die Vertheilung der Gemeindelasten betreffend, vom 17. April 1890.
Zur Ausführung des Nachtragsgesetzes zur Gemeindeordnung, die Stimm-
berechtigung und die Vertheilung der Gemeindelasten betreffend, vom 17. April
1890 — Regierungsblatt Seite 85 — wird mit höchster Genehmigung hier-
durch verordnet, was folgt:
I. Zu Art. 127 § 3.
Besteht hinsichtlich der Dienstbezüge aus Dienstländereien eine Veran-
schlagung durch Bestallungsdekret, Reskript oder bestätigte Besoldungstabelle
nicht, so erfolgt die Heranziehung zur Gemeindebesteuerung an dem Orte, wo
die Ländereien liegen, nach Maßgabe der nach § 30 des neurevidirten Gesetzes
über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883 — Regie-
1890 34