Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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durch die Organe der unter 1 gedachten Kassen für die denselben an- 
gehörigen Versicherten zu erfolgen hat. 
Weimar, den 28. November 1890. 
Thüringische Versicherungsanstalt. 
Der Vorstand. 
Elle. 
/102) III. In Ausführung des § 83 des Reichsgesetzes, betreffend die 
Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Reg.-Blatt S. 141) bestimmt das 
unterzeichnete Staats-Ministerium Folgendes: 
Als zuständig zur Wahrnehmung der in dem gedachten Reichsgesetze der 
„Gemeindevertretung“ zugewiesenen Verrichtungen (58 11 und 16) gilt der 
Gemeinderath oder, wo ein solcher nicht besteht, die Gemeindever- 
sammlung. 
In Bezug auf der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesene Ge- 
nehmigung der Ortsstatuten (§5 1 Absatz 2 und 3) bewendet es bei der durch 
18. September 1869 
das Gesetz vom a 1870 Art. IV Absatz 3 festgesetzten Zustän- 
digkeit des Großherzoglichen Staats-Ministeriums. 
Im Uebrigen ist unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“" 
zu verstehen in den Fällen 
des § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 
der Bezirksausschuß, 
des § 15 Absatz 2, § 16, § 20 und §74 
der Bezirksdirektor, 
des § 19 Absatz 2 
das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern. 
Als „Landes-Zentralbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes hat in den 
Fällen des § 1 Absatz 5, § 6 Absatz 2 und §75 das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, in den Fällen des § 77 das Groß- 
herzogliche Staats-Ministerium zu gelten. 
Weimar, den 14. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
  
 
	        
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