201
durch die Organe der unter 1 gedachten Kassen für die denselben an-
gehörigen Versicherten zu erfolgen hat.
Weimar, den 28. November 1890.
Thüringische Versicherungsanstalt.
Der Vorstand.
Elle.
/102) III. In Ausführung des § 83 des Reichsgesetzes, betreffend die
Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Reg.-Blatt S. 141) bestimmt das
unterzeichnete Staats-Ministerium Folgendes:
Als zuständig zur Wahrnehmung der in dem gedachten Reichsgesetze der
„Gemeindevertretung“ zugewiesenen Verrichtungen (58 11 und 16) gilt der
Gemeinderath oder, wo ein solcher nicht besteht, die Gemeindever-
sammlung.
In Bezug auf der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesene Ge-
nehmigung der Ortsstatuten (§5 1 Absatz 2 und 3) bewendet es bei der durch
18. September 1869
das Gesetz vom a 1870 Art. IV Absatz 3 festgesetzten Zustän-
digkeit des Großherzoglichen Staats-Ministeriums.
Im Uebrigen ist unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“"
zu verstehen in den Fällen
des § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 1
der Bezirksausschuß,
des § 15 Absatz 2, § 16, § 20 und §74
der Bezirksdirektor,
des § 19 Absatz 2
das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern.
Als „Landes-Zentralbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes hat in den
Fällen des § 1 Absatz 5, § 6 Absatz 2 und §75 das Großherzogliche Staats-
Ministerium, Departement des Innern, in den Fällen des § 77 das Groß-
herzogliche Staats-Ministerium zu gelten.
Weimar, den 14. November 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.