Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Regierungs-Blatt 
Grohherzogt! um 
Sachsen- Weimare Eisenach. 
Nummer 27. Weimar. 10. Dezember 1890. 
  
  
Inhalt: Verordnung, die Stiftung eines Ehrenzeichens für Mitglieder der Fenerwehren betreffend, Seite 203. — 
Ministerial-Bekanntmachung, die Befreinug vorübergehender Beschäftigungen von der Invaliditäts= und 
Altersversicherungspslicht und die Entwerihung und Vernichtung von Marken betressend, Seite 204. 
inisterial. Bekanntmachung, die Bestellung eines Erpropriationskommissars für eine Erweiterung der 
Preußischen Sigatsrisenbahn zur Herstellung von Schneeschutzanlagen in den Fluren Ilmenan und Roda- 
betreffend, Seite 209. — Ministerial. Bekanntmachung, die Prüfung der Apoithekergehülsen betressend, 
Seite 209. — Ministerial- Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Transatlantischen Feuer- 
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Hamburg beurefsend Seite 210. — Berichligung, Seite 2 
  
7 06! Verordnung, die Stiftung eines Ehrenzeichens für Mitglieder der Feuerwehren be- 
treffend; vom 22. November 1890. 
Wir Carl Alexrander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben beschlossen, ein Ehrenzeichen für die Mitglieder der im Großherzogthume 
bestehenden Feuerwehren zu stiften, und verordnen zu diesem Zwecke Folgendes: 
J. 
Das Ehrenzeichen ist für solche Feuerwehr-Mannschaften bestimmt, welche 
sich im Feuerwehrdienste durch treue und nützliche Dienste oder auf der Brand— 
stätte durch eine besonders hervorragende Leistung ausgezeichnet haben. 
1890 36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.