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II.
Das Ehrenzeichen besteht in einer mit landesfarbigem Bande auf der
linken Seite der Brust zu tragenden silbernen Schnalle, welche in der Mitte
das Großherzoglich Sächsische Wappen in vergoldetem Silber und neben dem—
selben Embleme des Feuerwehr-Dienstes zeigt.
III.
Die Inhaber des Ehrenzeichens sind berechtigt, dasselbe sowohl in als
außer dem Dienste und nach Austritt aus demselben zu tragen.
Das Tragen des Bandes ohne das Ehrenzeichen ist nicht gestattet.
Eine Rückgabe des Ehrenzeichens nach dem Tode des Inhabers findet
nicht statt; jedoch dürfen die Erben ebensowenig als der Inhaber selbst das
Ehrenzeichen an Jemand anders verkaufen, als an die Staatsverwaltung gegen
einen, jeweilig nach den Kosten der Herstellung vom Ordenskanzler zu bestim-
menden mäßigen Betrag.
IV
Die Ertheilung des Ehrenzeichens und die Ausstellung des darüber aus-
zufertigenden Diploms erfolgt auf Grund Unserer Entschließung durch das
Großherzogliche Staats-Ministerium.
So geschehen und gegeben Weimar, am 22. November 1890.
Carl Alexander.
v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[107) 1. Indem wir unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom
3. November d. J. — Regierungs-Blatt Seite 151 — die nachstehend ab-
gedruckte, zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Junvaliditäts= und
Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 erlassene Bekanntmachung des Herrn
Reichskanzlers vom 27. November d. J.