Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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vernichtet,“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle 
zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß die- 
selben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt 
werden. 
(108) II1. Nachdem sich eine Erweiterung der Preußischen Staatseisenbahn 
zur Herstellung von Schneeschutzanlagen in den Fluren Ilmenau und Roda 
nöthig gemacht hat und gegen die vorgelegten Pläne ein Bedenken nicht geltend 
zu machen ist, sind die Funktionen eines Expropriationskommissars mit höchster 
Genehmigung dem Großherzoglichen Amtsrichter Dr. Wittich zu Ilmenau 
übertragen worden. 
Weimar, den 30. November 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
(109) III. Auf Grund der Bestimmung in § 1 der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, die Prüfung der Apothekergehülfen betreffend, vom 13. No- 
vember 1875, wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur 
Prüfung der Apothekergehülfen auf die drei Jahre vom 1. Januar 1891 bis 
zum 1. Jannar 1894 ernannt worden sind: 
zum Vorsitzenden: 
der Referent für Medizinal-Angelegenheiten in dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium Geheime Medizinalrath Dr. von Counta hier; 
zu Mitgliedern: 
der Apotheker Dr. ph. Bertram zu Jena und 
der Großherzogliche Medizinal-Assessor Lüdde hier; 
zum stellvertretenden Mitglied: 
der Apotheker Dr. Ed. Stütz zu Jena. 
Weimar, den 4. Dezember 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß.
	        
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