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(1151 III. Zufolge der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Juni 1890
(Centralblatt für das Deutsche Reich S. 282) tritt mit dem 1. Jannar 1891
das im Verlage der R. von Decker'schen Verlagsbuchhandlung (G. Schenk) zu
Berlin erschienene „Arzneibuch für das Deutsche Reich. Dritte Ausgabe.
(Pharmacopoea Germanica, editio III.)) an Stelle des bisherigen Arznei-
buchs in Kraft, was hierdurch unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 367
Ziffer 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, sowie unter Aufhebung
der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Dezember 1882, zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
Gleichzeitig wird Nachstehendes verordnet:
81.
Die mit einem Stern (7) bezeichneten Arzueimittel des in der A. Hirsch-
wald'schen Verlagsbuchhandlung in Berlin erschienenen zum Gebrauch bei
Apotheken-Visitationen in Preußen amtlich aufgestellten Arzneiverzeichnisses
(nach dem Arzneibuch für das Deutsche Reich dritte Ausgabe) sind in den
Apotheken des Großherzogthums jederzeit vorräthig zu halten. Außerdem aber
haben die Apotheker, zufolge der in Kraft gebliebenen Bestimmung der Medi-
zinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 auch noch diejenigen Arzneimittel in Be-
reitschaft zu halten, welche von einem Arzte verlangt werden.
§ 2.
Es soll den Apothekern zwar nachgelassen sein, diejenigen chemischen und
pharmazentischen Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen verhindert
sind, aus anderen Apotheken, chemischen Fabriken oder Droguenhandlungen zu
entnehmen, sie bleiben aber für die Reinheit und Güte der angekauften, gleich-
wie der selbstbereiteten Präparate unbedingt verantwortlich.
§ 3.
Wenn ein Arzt von den in der Tabelle A des Arzneibuchs für das
Deutsche Reich, dritte Ausgabe, aufgeführten Arzneimitteln zum innerlichen
Gebrauch eine größere Dosis verordnet, als daselbst angegeben ist, so hat der-
selbe einer solchen Dosis ein Ausrufungszeichen (I) beizufügen.
Beim Mangel dieses Zeichens ist der Apotheker verpflichtet, das Rezept