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An ihre Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2.
Alle der evangelischen Landeskirche angehörigen, fest angestellten Geistlichen,
ohne Unterschied zwischen Stellen landesfürstlichen und Stellen Privat= oder
Gemeinde-Patronats, erhalten von Zeit ihrer Anstellung an eine Besoldung
von mindestens 1700 —/. Diese Besoldung erhöht sich
vom vollendeten 5. Dienstjahre an auf mindestens 2000 J,
77 77. 1 0. 77 77 7. 11 2 3 0 ·0 77 7
77 7'77 1 5. 77 77 77 7. 2 6 ·0 ·0 7 7
77 77 20. 11 77 77 77 2900 1½-
77 7'7 25. 77 77 77 77 3200 7
Diejenigen Geistlichen, welche neben ihrem Pfarramte zugleich eine
Superintendentur zu verwalten haben, erhalten je die nächstfolgende
höhere Alterszulage, als ihrem Dienstalter an sich gebührt, mindestens aber
2600 A und vom vollendeten 25. Dienstjahre an 3500 .J.
§ 3.
Von dem Stelleinkommen, ohne Unterschied zwischen Stellen landesfürst-
lichen und Stellen Privat= oder Gemeinde-Patronats, wird vor vollendetem
5. Dienstjahre der Betrag über 1900 M,
vom vollendeten 5. bis zum 10. Dienstjahre der Betrag über 2200 3J/,
5.
1 77 1 0 " 77 77 1 77 77 77 77 2 5 ·0 ·0 7 7
77 77 1 5. 77 7 2 0. 77 77 77 77 2 8 0 0 7 7
77 77 2 0 " 77 77 2 5 " 77 77 7). 77 3 1 0 0 7
in Abzug gebracht, jedoch mit der Einschränkung, daß dieser Abzug
bei einem Stelleinkommen bis zu 2500 Ms höchstens 15 vom Hundert,
20
77 77 77 77 77 77 7 77 77 7
„ „ „ über 3100 „ » 25
des gesammten Stelleinkommens betragen darf.
Vom vollendeten 25. Dienstjahre an darf ein Abzug überhaupt nicht
mehr gemacht werden. Außerdem bleibt der obersten Kirchenbehörde vorbe-
halten, diejenigen geistlichen Stellen, welche wegen der persönlichen oder amt-
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