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lichen Stellung ihrer Inhaber oder wegen lokaler Verhältnisse keinen Abzug
vertragen, ganz oder zum Theil von diesen Abzügen zu dispensiren.
84.
Der 86 des Regulativs erhält folgende Fassung:
Die Zulagen, welche aus dem Centralfonds erforderlich sind, um die
gesetzlichen Mindestbesoldungen zu gewähren, werden, abgesehen von den Zu—
lagen für die Superintendenten, nur nach dem Maße der vorhandenen
Mittel gewährt, dergestalt, daß die Mindestbesoldungen von 1700 M,
2000 MA, 2300 —, 2600 —, 2900 MA und 3200 .sMA nach einander in
vorstehender Reihenfolge zur Berücksichtigung kommen.
§ 5.
Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. Januar 1890 an in Kraft,
mit der Maßgabe jedoch, daß die am Schlusse des § 2 ersichtliche Bestim-
mung über die letzte Alterszulage der Superintendenten erst vom 1. Januar 1891
an Geltung erhält.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Gegeben Weimar, den 24. Dezember 1890.
Carl Alexander.
Guyet.
1120) Nachtrag zu dem Statut der Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der evan-
gelischen Geistlichen des Großherzogthums vom 20. Dezember 1854; vom 24. Dezember 1890.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung der Landessynode als Nachtrag zu dem Statut der
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