Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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lichen Stellung ihrer Inhaber oder wegen lokaler Verhältnisse keinen Abzug 
vertragen, ganz oder zum Theil von diesen Abzügen zu dispensiren. 
84. 
Der 86 des Regulativs erhält folgende Fassung: 
Die Zulagen, welche aus dem Centralfonds erforderlich sind, um die 
gesetzlichen Mindestbesoldungen zu gewähren, werden, abgesehen von den Zu— 
lagen für die Superintendenten, nur nach dem Maße der vorhandenen 
Mittel gewährt, dergestalt, daß die Mindestbesoldungen von 1700 M, 
2000 MA, 2300 —, 2600 —, 2900 MA und 3200 .sMA nach einander in 
vorstehender Reihenfolge zur Berücksichtigung kommen. 
§ 5. 
Vorstehende Bestimmungen treten vom 1. Januar 1890 an in Kraft, 
mit der Maßgabe jedoch, daß die am Schlusse des § 2 ersichtliche Bestim- 
mung über die letzte Alterszulage der Superintendenten erst vom 1. Januar 1891 
an Geltung erhält. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Weimar, den 24. Dezember 1890. 
Carl Alexander. 
Guyet. 
  
1120) Nachtrag zu dem Statut der Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der evan- 
gelischen Geistlichen des Großherzogthums vom 20. Dezember 1854; vom 24. Dezember 1890. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung der Landessynode als Nachtrag zu dem Statut der 
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