Kegierungs-Blatt
Großler agthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 12. Februar 1890.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung des § 161 des Reichsgrsetes über die Invaliditäts= und
Altersverlicherung vom 22. Jun 1889 betreffend, Seite 13. — inisterial. Bekanntmachung, die durch
den Um s Preußischen Staatsbahnhess Weimar bedingte linran der Weimar-Berka-Blanken.
hainer hau desn bezüglich die hierdurch berührt werdenden Grundstücke der Flur Weimar betressend,
Seite 14. — Ministerial-Bekanntmachung, die Durchschnittspreise im Waalle einer Mobilmachung für die
Vergütung etwaiger Kondlieferungen für die Kriegsmagazine in der Zeit vom 1. April 1890 bis
1. April 1891 betreffend, Seite — Ministerial-Bekanntmachung, Ertheilung der Erlaubniß zum Ge-
schäfksberrieb im Füend- örigene an den Brandversicherungsverein Prenßischer Staatseisenbahnbeamten
zu Berlin betreffend, Seite 15. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt
flir das Deutsche Reich, Seite 15.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(/81 1. Auf Grund des § 138 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts=
und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 — Reichs-Gesetzblatt Seite 97
— wird von der unterzeichneten Zentralbehörde für das Großherzogthum
Sachsen hierdurch bestimmt, daß die in § 161 dieses Gesetzes den unteren
Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen von den Großherzog-
lichen Bezirksdirektoren und die in § 18 desselben den Gemeinde-
behörden zugewiesenen Verrichtungen von den Gemeindevorständen
wahrzunehmen sind.
Weimar, den 22. Januar 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
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