Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Kegierungs-Blatt 
Großler agthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 12. Februar 1890. 
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Ausführung des § 161 des Reichsgrsetes über die Invaliditäts= und 
Altersverlicherung vom 22. Jun 1889 betreffend, Seite 13. — inisterial. Bekanntmachung, die durch 
den Um s Preußischen Staatsbahnhess Weimar bedingte linran der Weimar-Berka-Blanken. 
hainer hau desn bezüglich die hierdurch berührt werdenden Grundstücke der Flur Weimar betressend, 
Seite 14. — Ministerial-Bekanntmachung, die Durchschnittspreise im Waalle einer Mobilmachung für die 
Vergütung etwaiger Kondlieferungen für die Kriegsmagazine in der Zeit vom 1. April 1890 bis 
1. April 1891 betreffend, Seite — Ministerial-Bekanntmachung, Ertheilung der Erlaubniß zum Ge- 
schäfksberrieb im Füend- örigene an den Brandversicherungsverein Prenßischer Staatseisenbahnbeamten 
zu Berlin betreffend, Seite 15. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt 
flir das Deutsche Reich, Seite 15. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(/81 1. Auf Grund des § 138 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts= 
und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 — Reichs-Gesetzblatt Seite 97 
— wird von der unterzeichneten Zentralbehörde für das Großherzogthum 
Sachsen hierdurch bestimmt, daß die in § 161 dieses Gesetzes den unteren 
Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen von den Großherzog- 
lichen Bezirksdirektoren und die in § 18 desselben den Gemeinde- 
behörden zugewiesenen Verrichtungen von den Gemeindevorständen 
wahrzunehmen sind. 
Weimar, den 22. Januar 1890. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
1890 3
	        
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