Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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In allen Fällen, in welchen ihnen dies erforderlich erscheint, haben sie 
den Richter rechtzeitig zu ersuchen, daß vor der Leichenuntersuchung der Ort, 
wo die Leiche gefunden worden, in Augenschein genommen, die Lage, in welcher 
sie angetroffen, ermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben werde, die Kleidungs- 
stücke, welche an der Leiche vorgefunden worden sind, zu besichtigen. Auch 
sind die Aerzte wie berechtigt, so verpflichtet, sich auch über andere, für die 
Leichenuntersuchung und das abzugebende Gutachten erhebliche, etwa schon er- 
mittelte Umstände von dem Richter Aufschluß zu erbitten. 
§ 7. Ueber jede Leichenuntersuchung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
in welchem das Wesentliche der Befunde in möglichst gemeinverständlichen Aus- 
drücken und in gehöriger Aufeinanderfolge wiederzugeben ist. Soweit als 
möglich sollen Messungen an die Stelle von Schätzungen treten, Urtheile für 
das nach Schluß der Leichenschau bez. Leichenöffnung abzugebende Gutachten 
aufgespart werden. 
§8S. Gestattet die Leichenuntersuchung einen sicheren Schluß auf die 
Todesursachen, so ist sogleich nach deren Beendigung das endgültige Gut- 
achten abzugeben. 
Erfordert die Feststellung der Todesursachen weitere Untersuchungen, so 
ist das endgültige Gutachten bis zu deren Erledigung vorzubehalten und nur 
eine vorläufige Meinungsäußerung zu Protokoll zu geben. 
Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Beurtheilung der Befunde, 
so ist dies im Protokoll ersichtlich zu machen. 
Fragen des Richters sind als solche zu bezeichnen. 
9. Der Fundbericht und das Gutachten sind nach vorheriger Ver- 
lesung oder Durchsicht von den betheiligten Aerzten zu unterzeichnen. 
#§+ 10. Ergiebt sich zwischen den Aerzten eine Verschiedenheit der An- 
sichten über die Ausführung der Leichenöffnung, so soll zwar die Ansicht des 
die Leichenöffnung leitenden Arztes maßgebend sein; dem zweiten Arzt soll 
aber stets gestattet sein, seine abweichende Ansicht zu Protokoll zu geben. 
II. Die Leichenschau. 
§ 11. Die Beschreibung der äußeren Körperbeschaffenheit hat 
mit der Feststellung des Geschlechts, der Länge und der Masse des Körpers 
zu beginnen. 
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