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Artikel 10.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor dessen
Ablaufe von einer oder der anderen der hohen Bereinsregierungen gekündigt
wird, soll derselbe auf je ein weiteres Jahr als verlängert angesehen werden.
Artikel 11.
Der gegenwärtige Vertrag soll den Vereinsregierungen sofort zur Geneh-
migung vorgelegt und die Auswechselung der Bestätigungsurkunden spätestens
am 15. Febrnar 1890 in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, am 20. November 1889.
(gez.) Vollert. Stollberg. Schomer. Ziller.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Sonnenkalb. Schenk. Drechsler. v. Holleben.
(L. .) (I. S.) (L. S.) (I. S.)
v. Geldern-Crispendorf. Engelhardt.
(L. S.) (L. S.)
Schlußprotokoll.
Geschehen Berlin, den 20. November 1889.
Indem die unterzeichneten Bevollmächtigten sich heute vereinigten, um den
zwischen ihren Hohen Kommittenten abgeschlossenen Vertrag wegen Fortdauer
des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins zu unterzeichnen, wurden noch
folgende darauf bezügliche Abreden und Erklärungen in das gegenwärtige Pro-
tokoll niedergelegt.
1. Zu Artikel 2.
Soweit die Verwaltung einzelner Reichssteuern dem General-Inspektor des
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins zur Zeit noch nicht überwiesen ist
(Reichsstempelabgaben, statistische Gebühr), bleibt deren Uebertragung an den
General-Direktor vorbehalten.