Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Artikel 10. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor dessen 
Ablaufe von einer oder der anderen der hohen Bereinsregierungen gekündigt 
wird, soll derselbe auf je ein weiteres Jahr als verlängert angesehen werden. 
Artikel 11. 
Der gegenwärtige Vertrag soll den Vereinsregierungen sofort zur Geneh- 
migung vorgelegt und die Auswechselung der Bestätigungsurkunden spätestens 
am 15. Febrnar 1890 in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, am 20. November 1889. 
(gez.) Vollert. Stollberg. Schomer. Ziller. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Sonnenkalb. Schenk. Drechsler. v. Holleben. 
(L. .) (I. S.) (L. S.) (I. S.) 
v. Geldern-Crispendorf. Engelhardt. 
(L. S.) (L. S.) 
Schlußprotokoll. 
Geschehen Berlin, den 20. November 1889. 
Indem die unterzeichneten Bevollmächtigten sich heute vereinigten, um den 
zwischen ihren Hohen Kommittenten abgeschlossenen Vertrag wegen Fortdauer 
des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins zu unterzeichnen, wurden noch 
folgende darauf bezügliche Abreden und Erklärungen in das gegenwärtige Pro- 
tokoll niedergelegt. 
1. Zu Artikel 2. 
Soweit die Verwaltung einzelner Reichssteuern dem General-Inspektor des 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins zur Zeit noch nicht überwiesen ist 
(Reichsstempelabgaben, statistische Gebühr), bleibt deren Uebertragung an den 
General-Direktor vorbehalten.
	        
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