Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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geregelt wird, durch einen von demselben ernannten Kommissar vertreten, welcher 
auch zur Einlegung des oben geordneten Rechtsmittels befugt ist. 
88. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so ist auf Antrag 
des Entschädigungsberechtigten oder des die Feuerwehr-Unfallkasse vertretenden 
Kommissars eine erneute Feststellung der Entschädigung auf dem in § 7 an- 
gegebenen Wege vorzunehmen. 
Eine Erhöhung der Reute kann nur für die Zeit nach Anmeldung des 
höheren Anspruchs gefordert werden. 
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in 
Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (§ 7) dem Ent- 
schädigungsberechtigten zugestellt ist. 
§ 9. 
Die Renten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind 
in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf volle 
5 Pfg. für den Monat nach oben abgerundet. 
810. 
Die Ansprüche aus dem gegenwärtigen Gesetze sind bei Verlust derselben 
binnen 2 Jahren nach dem Unfalle und, wenn die Folgen des Unfalls erst 
später hervorgetreten sind, von diesem letzteren Zeitpunkte ab durch Anmeldung 
bei dem Bezirksdirektor geltend zu machen. 
Ist ein Verletzter infolge der Verletzung verstorben, so sind die Ansprüche 
der Hinterbliebenen bei Verlust derselben binnen 2 Jahren nach dem Eintritt 
des Todes in der angegebenen Weise geltend zu machen. 
§ 11. 
Die Verpflichtung von Hilfs= und Krankenkassen, den von Unfällen be- 
troffenen Angehörigen derselben und deren Hinterbliebenen Unterstützung zu 
gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder Armenverbänden zur 
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen in Fällen gewährt 
sind, in welchen dem Unterstützten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Ent-
	        
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