Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Ceibgedingsreichnisse und vorbehaltene Renten. 
Artikel 116. 
Bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, gilt der auf 
Grund eines Leibgedingsvertrags dem Berechtigten zustehende Anspruch auf Bestellung einer 
Reallast für wiederkehrende Leistungen als Anspruch auf Bestellung einer Hypothek an dem 
überlassenen Grundstücke. 
Artikel 117. 
Besteht zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, zur 
Sicherung des Anspruchs auf eine vorbehaltene Rente, die in Geld oder in Bodenerzeug- 
nissen bestimmt ist, oder zur Sicherung des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen aus 
einem Leibgedingsvertrag ein Vorzugsrecht oder eine Hypothek an dem überlassenen Grund- 
stücke, so gilt das Vorzugsrecht oder die Oypothek als Reallast, wenn die Einschreibung in 
das Hypothekenbuch erfolgt ist; andernfalls verwandelt sich das Vorzugsrecht oder die Hypothek 
in den Anspruch auf Bestellung einer Reallast. 
Haftet der Eigenthümer des belasteten Grundstücks zu der im Abs. 1 bezeichneten Zeit 
nur als Drittbesitzer, so gilt die persönliche Haftung des jeweiligen Eigenthümers für die 
während der Dauer seines Eigenthums fällig werdenden Leistungen als ausgeschlossen. 
Der in der Einschreibung angegebene Werthanschlag gilt als der Höchstbetrag des bei 
der Zwangsversteigerung im Falle des Erlöschens des Rechtes durch den Zuschlag aus dem 
Erlöse zu leistenden Ersatzes. 
Artikel 118. 
Die Reallast ist mit demselben Betrag ablösbar wie die Rente. 
Ist bei einer nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründeten Ver- 
bindlichkeit zur Entrichtung einer Rente, die nicht zu einem Leibgedinge gehört, eine Ab- 
lösungssumme nicht bestimmt, so tritt die Umwandlung des Vorzugsrechts oder der Hypothek 
in eine Reallast nicht ein. 
Rechte auf Erlangung einer Dypothek. 
Artikel 119. 
Bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, gilt der einem 
Gläubiger kraft Gesetzes zustehende Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an 
Grundstücken des Schuldners als Anspruch auf Einräumung einer Hypothek.
	        
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