118
Die Höhe dieser Abgabe für das Stück bestimmt das Großherzogliche
Staats-Ministerium, Departement des Innern, nach dem Bedürfnisse unter
Abrundung auf volle Pfennige.
3.
Die Erhebung der Abgabe, deren Ausschreibung jedesmal für einen der
nach dem Gesetze vom 17. April 1889 zur Erhebung von Viehabgabe zu be—
stimmenden Fälligkeitstage zu erfolgen hat, geschieht durch die Ortssteuerein—
nehmer auf Grund der ihnen zugefertigten, nach Maßgabe des Gesetzes vom
17. April 1889 aufgestellten Viehstandsverzeichnisse in der Weise, daß von
jedem Rindviehbesitzer der ausgeschriebene Abgabebetrag für das Stück so viel
mal erhoben wird, als in dem Viehstandsverzeichnisse die auf seinen Namen
eingetragene Rindviehstückzahl ausmacht.
Die Ortssteuereinnehmer haben diese Abgabe mit der nach Maßgabe
des Gesetzes vom 17. April 1889 erhobenen Abgabe gemeinschaftlich an das
zuständige Rechnungsamt ihres Bezirks abzuliefern und erhalten für ihre Be—
mühung von dem Betrag der Abgabe die im § 34 des vorgedachten Gesetzes
geordnete Hebegebühr von 2,5 %.
4.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter haben von den Ortssteuereinnehmern
die nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. März 1892 erhobenen Abgaben an—
zunehmen und an die Verbandskasse der Rindviehbesitzer abzuliefern.
Dabei haben die Großherzoglichen Rechnungsämter diese Abgabe in
Spalte 17 der ortsweisen Zusammenstellung (Anlage B der Verordnung vom
28. August 1889, Regierungs-Blatt Seite 185), getrennt von der nach Maß—
gabe des Gesetzes vom 17. April 1889 erhobenen Abgabe, auf besonderem
Stande einzustellen. Zu diesem Zwecke sind in der genannten Zusammen—
stellung für jeden Ort zwei Zeilen freizulassen, auf deren erster die Abgabe,
welche nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. April 1889 und auf deren zweiter
die Abgabe, welche auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1892 zu erheben
ist, eingetragen wird.
Für ihre Bemühungen beziehen die Großherzoglichen Rechnungsämter
eine Oberhebegebühr von 1,2 0/0 von dem Betrage der Abgabe.