Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Die Höhe dieser Abgabe für das Stück bestimmt das Großherzogliche 
Staats-Ministerium, Departement des Innern, nach dem Bedürfnisse unter 
Abrundung auf volle Pfennige. 
3. 
Die Erhebung der Abgabe, deren Ausschreibung jedesmal für einen der 
nach dem Gesetze vom 17. April 1889 zur Erhebung von Viehabgabe zu be— 
stimmenden Fälligkeitstage zu erfolgen hat, geschieht durch die Ortssteuerein— 
nehmer auf Grund der ihnen zugefertigten, nach Maßgabe des Gesetzes vom 
17. April 1889 aufgestellten Viehstandsverzeichnisse in der Weise, daß von 
jedem Rindviehbesitzer der ausgeschriebene Abgabebetrag für das Stück so viel 
mal erhoben wird, als in dem Viehstandsverzeichnisse die auf seinen Namen 
eingetragene Rindviehstückzahl ausmacht. 
Die Ortssteuereinnehmer haben diese Abgabe mit der nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 17. April 1889 erhobenen Abgabe gemeinschaftlich an das 
zuständige Rechnungsamt ihres Bezirks abzuliefern und erhalten für ihre Be— 
mühung von dem Betrag der Abgabe die im § 34 des vorgedachten Gesetzes 
geordnete Hebegebühr von 2,5 %. 
4. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter haben von den Ortssteuereinnehmern 
die nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. März 1892 erhobenen Abgaben an— 
zunehmen und an die Verbandskasse der Rindviehbesitzer abzuliefern. 
Dabei haben die Großherzoglichen Rechnungsämter diese Abgabe in 
Spalte 17 der ortsweisen Zusammenstellung (Anlage B der Verordnung vom 
28. August 1889, Regierungs-Blatt Seite 185), getrennt von der nach Maß— 
gabe des Gesetzes vom 17. April 1889 erhobenen Abgabe, auf besonderem 
Stande einzustellen. Zu diesem Zwecke sind in der genannten Zusammen— 
stellung für jeden Ort zwei Zeilen freizulassen, auf deren erster die Abgabe, 
welche nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. April 1889 und auf deren zweiter 
die Abgabe, welche auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1892 zu erheben 
ist, eingetragen wird. 
Für ihre Bemühungen beziehen die Großherzoglichen Rechnungsämter 
eine Oberhebegebühr von 1,2 0/0 von dem Betrage der Abgabe.
	        
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