Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

119 
5. 
Hat der Bezirksausschuß die Anwendung des Gesetzes vom 30. März d. J. 
für den Verwaltungsbezirk beschlossen, so ist dieses vom Bezirksdirektor öffentlich 
bekannt zu machen, auch von den Gemeindevorständen innerhalb der einzelnen 
Gemeindebezirke in ortsüblicher Weise zu verkündigen. 
Weimar, den 18. Juni 1892. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
75 Ministerial-Verordnung 
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betr. die Unterstützung von Familien in den 
Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888 und des NReichsgesetzes, 
betr. die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mann- 
schaften, vom 10. Mai 1892, 
vom 22. Juni 1892. 
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien 
in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 — Reichs- 
Gesetzblatt Seite 59 —, sowie des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von 
Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, vom 10. Mai 
1892 — Reichs-Gesetzblatt Seite 661 — wird mit höchster Genehmigung 
hierdurch verordnet, was folgt: 
§1. 
Als Lieferungsverbände im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 28. Februar 
1888 haben nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzblatt Seite 129 — die Verwaltungsbezirke 
zu gelten. 
82. 
Für jeden Lieferungsverband werden auf Grund des 86 des Gesetzes 
vom 28. Februar 1888 mehrere Kommissionen gebildet, dergestalt, daß für 
jeden Amtsgerichtsbezirk eine Kommission besteht. 
Jede Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.