Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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§ 43. 
Anshändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und der Ablieferungs- 
scheine, sowie Anszahlung baarer Beträge. 
1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfänger nicht 
in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an den- 
jenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse 
zurückgiebt. 
11 Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Post- 
anweisungen die Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt, an den- 
jenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten 
unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Begleitadresse oder die unterschriebene Post- 
anweisung überbringt und aushändigt. 
I Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten 
Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung 
desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach § 49 des Ge- 
setzes über das Postwesen nicht ob. 
8 44. 
Nachsendung der Postsendungen. 
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer 
Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht 
eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren An- 
lagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protest- 
erhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
11 Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung auf Ver- 
langen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers. 
Ir. Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Fall der Nachsendung das 
Porto und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der 
Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sen- 
dungen findet ein neuer Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Post- 
auftrags-Gebühren, sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende Packetsendungen und die 
Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal 
angesetzt. 
Iy7 Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Lauf der 
Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die 
Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in 
Ansatz, wie der Bezieher im Lauf der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu 
sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, an welchem 
der Bezug ursprünglich stattgesunden hat, ist für die Ueberweisung eine nochmalige Gebühr 
nicht zu erheben.
	        
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